01.11.2007 | Abrechnung nach GOZ/GOÄ
Wichtiges Abrechnungswissen kompakt: Reparaturen an Kronen/festsitzenden Brücken
Bei den in der Praxis häufiger vorkommenden Maßnahmen zur Wiederherstellung der Funktion von Kronen und Brücken geht es – abgesehen von seltenen Leistungen wie Lötungen und Randverlängerungen – im Wesentlichen um die Erneuerung von Verblendungen sowie das Wiedereinsetzen. Für die Abrechnung sieht die GOZ folgende Gebührennummern vor:
GOZ-Nr. 231 | Wiedereingliederung einer Einlagefüllung oder Krone oder Wiederherstellung einer Verblendschale an herausnehmbarem Zahnersatz |
GOZ-Nr. 232 | Wiederherstellung einer Krone, eines Brückenankers, einer Verblendschale oder Verblendung an festsitzendem Zahnersatz, gegebenenfalls einschließlich Wiedereingliederung und Abformung |
GOZ-Nr. 511 | Wiedereingliederung einer endgültigen Brücke nach Wiederherstellung der Funktion |
Wiedereinsetzen von Kronen
Wird eine gelöste Krone – oder ein Inlay – rezementiert, ohne dass daran vorher Veränderungen vorgenommen werden, so berechnet man hierfür die GOZ-Nr. 231. Diese fällt je Krone einmal an, wobei es keine Rolle spielt, ob es sich um einzelne oder miteinander verblockte Kronen handelt.
Für das Wiedereingliedern einer provisorischen Krone, auch wenn diese eine Langzeitversorgung nach der GOZ-Nr. 708 darstellt, kann die Nr. 231 nicht angesetzt werden. Dies geht aus der Bestimmung zu den GOZ-Nrn. 708 bis 710 eindeutig hervor: „Die Wiedereingliederung desselben Interimszahnersatzes, gegebenenfalls auch mehrmals, einschließlich Entfernung ist mit den Gebühren nach den GOZ-Nrn. 708 bis 710 abgegolten.“ Im Not- oder Vertretungsdienst kann das Wiedereinsetzen einer gelösten provisorischen Krone unter der Nr. 227, das Wiedereinsetzen einer Brücke unter den Nrn. 512 und 514 berechnet werden.
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