01.01.2008 | Zahnersatz
Fragen und Antworten zu den GOZ-Nrn. 231 und 232
Unsere Beitragsserie mit der Beantwortung häufiger Fragen zu diversen GOZ-Nummern setzen wir mit der Besprechung der Ziffern 231 und 232 fort. Sie beschreiben die Wiedereingliederung von Inlays und Kronen sowie die Reparatur von Kronen und Brücken und schließlich jede Neuverblendung – auch an herausnehmbarem Zahnersatz. Dass die Abrechnung dieser Gebührenpositionen oft erhebliche Schwierigkeiten bereitet, liegt sicher maßgeblich an den kompliziert formulierten – auf den ersten Blick sogar widersprüchlich erscheinenden – Leistungstexten. Sie lauten folgendermaßen:
GOZ-Nr. 231 | Wiedereingliederung einer Einlagefüllung oder Krone oder Wiederherstellen einer Verblendschale an herausnehmbarem Zahnersatz |
GOZ-Nr. 232 | Wiederherstellung einer Krone, eines Brückenankers, einer Verblendschale oder Verblendung an festsitzendem Zahnersatz, ggf. einschließlich Wiedereingliederung und Abformung |
Fragen und Antworten
Was unterscheidet die GOZ-Nrn. 231 und 232 hinsichtlich des Wiedereingliederns einer Krone? Davon abgesehen, dass die Nr. 231 im Gegensatz zur Nr. 232 auch das Wiedereinsetzen eines gelösten Inlays einschließt, besteht der wesentliche Unterschied darin, dass die Nr. 231 für das bloße Rezementieren einer festsitzenden Krone ohne Reparaturmaßnahmen an dieser berechnet wird, während man die Nr. 232 dann ansetzt, wenn die Krone vor ihrer Wiedereingliederung repariert – auch neu verblendet – wird. |
Können die GOZ-Nrn. 231 und 232 für dieselbe Krone nebeneinander berechnet werden? Nein. Wird die festsitzende Krone vor dem Rezementieren in irgendeiner Weise repariert, so löst dies die Berechnung der Nr. 232 anstelle der Nr. 231 aus. |
Was unterscheidet die GOZ-Nrn. 231 und 232 hinsichtlich der Wiederherstellung einer Verblendung? Die GOZ-Nr. 231 beschreibt die Reparatur oder Erneuerung einer Verblendung an herausnehmbarem Zahnersatz, die GOZ-Nr. 232 an festsitzenden Kronen und Brücken. |
Können die GOZ-Nrn. 231 bzw. 232 auch für das Wiedereinsetzen einer auf einem Implantat befestigten Krone berechnet werden? Ja, das ist ohne Weiteres möglich. Wird an dem Implantat beispielsweise ein Verschleißteil ausgewechselt und die Krone anschließend wiederbefestigt, so berechnet man neben der GOZ-Nr. 905 die Nr. 231. |
Spielt es bei der Neuverblendung einer festsitzenden Krone abrechnungstechnisch eine Rolle, ob diese intra- oder extraoral erfolgt? Nein, das ist unerheblich. In jedem Fall berechnet man einmal die GOZ-Nr. 232. Im Fall der Neuverblendung im zahntechnischen Labor kommen die Laborkosten hinzu. |
Kann eine der Nrn. 231 oder 232 auch für das Wiedereingliedern eines fest zementierten Langzeitprovisoriums berechnet werden? Nein, das ist nicht zulässig, da die GOZ die eindeutige Bestimmung enthält: „Die Wiedereingliederung desselben Interimszahnersatzes, ggf. auch mehrmals, einschließlich Entfernung ist mit den Gebühren nach den Nrn. 708 bis 710 abgegolten.“ |
Was ist unter „Wiederherstellen einer Verblendschale an herausnehmbarem Zahnersatz“ zu verstehen? Darunter fällt jede Reparatur oder Erneuerung einer Verblendung an einer Teleskopkrone sowie einer Rückenschutzplatte oder eines aufgeschliffenen Zahnes an einer Modellgussprothese. Für jede derartige Neuverblendung fällt einmal die GOZ-Nr. 231 an. Die Material- und Laborkosten sind gesondert berechenbar. |
Wie berechnet man die bloße Wiederbefestigung einer gelösten Verblendung an einer herausnehmbaren Prothese? Ebenfalls unter der GOZ-Nr. 231. |
Ist neben der GOZ-Nr. 231 auch noch die Nr. 525 bzw. 526 abrechenbar? Ja, falls die Wiederherstellung der Funktion des abnehmbaren Zahnersatzes neben der Neuverblendung noch weitere Maßnahmen umfasst. Auch die Unterfütterung einer Prothese kann bei gleichzeitiger Wiederherstellung von Verblendungen (unter den GOZ-Nrn. 527 bis 530) neben der Nr. 231 berechnet werden. |
Wie berechnet man die Wiedereingliederung eines Inlays nach Reparatur (beispielsweise die Lötung zum Verschluss einer Trepanationsöffnung)? Dieser Sachverhalt ist in der GOZ nicht beschrieben. Da jedoch im Leistungstext der GOZ-Nr. 231 lediglich von der bloßen Wiederbefestigung eines Inlays ohne vorausgegangene Reparaturmaßnahmen die Rede ist und bei Kronen eine solche Wiederherstellungsmaßnahme den Ansatz der Nr. 232 anstelle der Nr. 231 rechtfertigt, muss man wohl bei Inlays diese Berechnungsweise befürworten. In einem solchen Fall empfiehlt sich in der Liquidation ein erläuternder Hinweis. |
Können die GOZ-Nrn. 231 bzw. 232 auch für das Wiedereingliedern einer mit einer Brücke verblockten Krone berechnet werden? Ja, das ist möglich. Für das Rezementieren der „Kernbrücke“, bei der jeder Anker an ein Brückenglied grenzt, berechnet man die GOZ-Nr. 511. Ist die Brücke mehrspännig, so berechtigt dies zur Erhöhung des Steigerungsfaktors. Für das Wiedereinsetzen jeder zusätzlichen, nicht lückenbegrenzenden Krone kommt zur Nr. 511 einmal die Nr. 231 hinzu. Dies gilt jedoch nur, wenn an der Brücke vor dem Wiedereinsetzen keine Wiederherstellungsmaßnahmen durchgeführt werden. Wird eine der Kronen oder ein Brückenglied in irgendeiner Form repariert oder neu verblendet, so kommt dafür je einmal die GOZ-Nr. 232 hinzu.
Diese Abrechnungsweise entspricht der Stellungnahme der Bundeszahnärztekammer: „Wird eine Brücke wiederhergestellt, fällt für die Wiedereingliederung nach Wiederherstellung einmal die GOZ-Nr. 511 an. Die erhöhte Schwierigkeit beim Wiedereingliedern großer Brücken kann bei der Bemessung des Steigerungssatzes herangezogen werden. Sind mit den Pfeilerkronen weitere Kronen (die also keine lückenbegrenzenden Pfeilerkronen sind) verbunden, so kann die Wiedereingliederung dieser Kronen zusätzlich nach der GOZ-Nr. 231 je Krone berechnet werden. Die Wiederherstellungen selbst sind zusätzlich – wenn Brückenanker oder damit verbundene Kronen repariert werden müssen (zum Beispiel nach Aufschlitzen) bzw. wenn Verblendungen an beliebiger Stelle der Brücke repariert wurden – nach der GOZ-Nr. 232 zu berechnen.“ |