01.06.2007 | Abrechnung nach GOZ/GOÄ
Wichtiges Abrechnungswissen kompakt: Parodontalchirurgische Leistungen – Teil 1
Die Behandlung parodontaler Erkrankungen nimmt in der zahnärztlichen Praxis seit Jahren einen immer breiteren Raum ein. Das ist auch durchaus berechtigt, gehen doch nach wie vor weitaus mehr Zähne durch Parodontopathien als durch Kariesfolgen verloren. Der folgende Artikel befasst sich mit der korrekten Abrechnung derartiger Leistungen, erläutert Vorschriften und Einschränkungen und enthält zusätzlich auch den einen oder anderen Abrechnungstipp.
Neun GOZ-Nummern zur Abrechnung parodontalchirurgischer Maßnahmen einschließlich Nachbehandlung
Zur Abrechnung parodontalchirurgischer Leistungen enthält die GOZ die folgenden neun Gebührennummern. Hinzu kommen einige Ziffern aus der GOÄ sowie vom Zahnarzt frei zu wählende Analogpositionen zur Berechnung neuartiger Verfahren, die erst nach Inkrafttreten der GOZ entwickelt wurden bzw. zur Praxisreife gelangt sind.
Gerade bei der Behandlung von Parodontopathien spielen derartige Verfahren eine wichtige Rolle; erinnert sei nur an die gesteuerte Geweberegeneration mittels Membranen (GTR), an die diverseren lasergestützten Therapiemethoden sowie an die Anwendung von Schmelz-Matrix-Proteinen zur Induktion neuer parodontaler Gewebe.
GOZ-Nr. 407 | Subgingivale Konkremententfernung, Wurzelglättung und Gingivakürettage als parodontalchirurgische Maßnahme, je Zahn |
GOZ-Nr. 408 | Gingivektomie, Gingivoplastik, je Parodontium |
GOZ-Nr. 409 | Lappenoperation, offene Kürettage, einschließlich Osteoplastik an einem Frontzahn, je Parodontium |
GOZ-Nr. 410 | Lappenoperation, offene Kürettage, einschließlich Osteoplastik an einem Seitenzahn, je Parodontium |
GOZ-Nr. 411 | Auffüllen parodontaler Knochendefekte mit autologem oder alloplastischem Material, je Zahn |
GOZ-Nr. 412 | Verlegen eines gestielten Schleimhautlappens, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich |
GOZ-Nr. 413 | Chirurgische Maßnahmen zur Verbreiterung der unverschieblichen Gingiva und/oder zur Vertiefung des Mundvorhofs, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich |
GOZ-Nr. 414 | Entnahme eines freien Schleimhauttransplantats |
GOZ-Nr. 415 | Nachbehandlung nach parodontalchirurgischen Maßnahmen nach den Nummern 407 bis 414, je Zahn |
Geschlossene Verfahren einschließlich Gingivektomie
Zur Abrechnung geschlossener parodontalchirurgischer Ma4ßnahmen bietet die GOZ nur zwei Gebührennummern an: die Nr. 407 für die geschlossene Kürettage und die Nr. 408 für die Gingivektomie bzw. Gingivoplastik.
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