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  • 01.07.2006 | Abrechnung nach GOZ/GOÄ

    Wichtiges Abrechnungswissen zu Beratungen Teil 1: Allgemeine Grundsätze und GOÄ-Nr. 1

    Im Vergleich zur Kassenabrechnung nach Bema, in der es mit der Nr. Ä 1 nur eine einzige Gebührenziffer für ein ärztliches Gespräch gibt, stellt sich die Abrechnung von Beratungen bei Privatpatienten wesentlich komplizierter dar. Grund für uns, die für die zahnärztliche Praxis relevanten GOÄ- und GOZ-Nummern detailliert aufzulisten, die zugehörigen Bestimmungen zu kommentieren und wichtige Stellungnahmen sowie Gerichtsurteile vorzustellen. Je besser ein Zahnarzt auf diesem Sektor informiert ist, desto effektiver kann er einerseits abrechnen und desto fundierter kann er andererseits bei Auseinandersetzungen mit Kostenerstattern – in denen Beratungen seit jeher eine wichtige Rolle spielen – argumentieren und damit die Interessen seiner Patienten vertreten.  

    Fünf Beratungs-Positionen

    GOÄ und GOZ enthalten zur Abrechnung von Beratungen im Wesentlichen folgende fünf Gebührennummern:  

     

    Beratungspositionen GOÄ/GOZ 

    GOÄ-Nr. 1  

    Beratung – auch mittels Fernsprecher  

    GOÄ-Nr. 2  

    Ausstellung von Wiederholungsrezepten und/oder Überweisungen und/oder Übermittlung von Befunden oder ärztlichen Anordnungen – auch mittels Fernsprecher – durch die Arzthelferin ...  

    GOÄ-Nr. 3  

    Eingehende, das gewöhnliche Maß übersteigende Beratung – auch mittels Fernsprecher  

    GOÄ-Nr. 34  

    Erörterung (Dauer mindestens 20 Minuten) der Auswirkungen einer Krankheit auf die Lebensgestaltung in unmittelbarem Zusammenhang mit der Feststellung oder erheblichen Verschlimmerung einer nachhaltig lebensverändernden oder lebensbedrohenden Erkrankung ...  

    GOZ-Nr. 619  

    Beratendes und belehrendes Gespräch mit Anweisungen zur Beseitigung von schädlichen Angewohnheiten und Dysfunktionen  

    Allgemeine Grundsätze

    Der Zahnarzt ist bei der Privatabrechnung zunächst an die GOZ gebunden. Der Zugriff auf GOÄ-Nummern ist ihm nur gestattet, wenn die GOZ für die erbrachte Leistung keine Gebührenziffer enthält oder wenn eine GOÄ-Nummer die Leistung wesentlich präziser beschreibt. Beratungen machen von dieser Regel insofern eine Ausnahme, als sich hierfür in der GOZ– mit Ausnahme der Nr. 619 – überhaupt keine Gebührennummer findet.