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  • 01.06.2006 | Abrechnung nach GOZ/GOÄ

    Wichtiges Abrechnungswissen zu Leistungen der Endodontie – Teil 2: GOZ-Nrn. 236 bis 244

    In der letzten Ausgabe von „Privatliquidation aktuell“ haben wir in einem ersten Teil wichtiges Abrechnungswissen zu den endodontischen Leistungen der GOZ-Nrn. 232 bis 235 erläutert. Der folgende zweite und abschließende Teil des Beitrags befasst sich mit den GOZ-Nrn. 236 bis 244. Auch hierbei gilt wieder: Die Kenntnis dieser Regularien ermöglicht dem Zahnarzt nicht nur, für seine Leistungen ein optimales Honorar zu erzielen, sondern gibt ihm auch wichtige Argumente an die Hand, mit deren Hilfe er den Auffassungen eines Kostenerstatters im Fall einer Auseinandersetzung wirksam begegnen kann.  

    Nr. 236 (Vitalexstirpation): Unabhängig von der Kanalaufbereitung abrechenbar

    Die Nr. 236 stellt – chronologisch gesehen – die erste endodontische Leistungsziffer der GOZ dar, die je Wurzelkanal abgerechnet wird, wobei selbstverständlich die tatsächliche Anzahl der behandelten Kanäle maßgeblich ist. Die dazu notwendige Eröffnung des Pulpenkavums kann unter der Nr. 239 berechnet werden (siehe dort). Es ist aber auch möglich, eine Vitalexstirpation nach traumatischer Eröffnung des Pulpenkavums, also ohne vorausgehende Trepanation, durchzuführen und abzurechnen.  

     

    Aus zahnmedizinisch-fachlicher Sicht ist es eindeutig, dass die Exstirpation der vitalen Pulpa ein eigenständiger Behandlungsschritt ist, der auch ohne nachfolgende Kanalaufbereitung erfolgen bzw. eindeutig von ihr abgegrenzt werden kann. Mit anderen Worten: Die Vitalexstirpation ist keinesfalls Bestandteil der Aufbereitung des Wurzelkanals.  

     

    Obwohl dieser Punkt seit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. September 1995 (Az: 2 C 33.94) eigentlich geklärt ist, verneinen private Krankenversicherungen seit einiger Zeit wieder vermehrt die Nebeneinanderberechnung der GOZ-Nrn. 236 und 241 mit dem Hinweis auf das so genannte „Zielleistungsprinzip“. Aus diesem Grund sei der entscheidende Passus der Urteilsbegründung hier wörtlich zitiert: