01.09.2006 | Abrechnung nach GOZ/GOÄ
Wichtiges Abrechnungswissen zu Zahn- und Implantatentfernungen
Bei der Abrechnung von Leistungen im Zusammenhang mit der Entfernung von Zähnen und Implantaten bestehen zwischen der Kassenabrechnung nach Bema und der Privatabrechnung nach GOZ etliche Unterschiede. Ein umfassendes Wissen auf diesem Sektor ist wichtig, um das Ihnen zustehende Honorar optimal realisieren zu können. Zudem können Sie auf eventuelle Einwände privater Krankenversicherungen und Beihilfestellen mit fundierten Argumenten konkreter reagieren und damit die Patienten bei der Durchsetzung ihrer berechtigten Interessen unterstützen.
10 Zahn- und Implantatentfernungs-Positionen
GOÄ und GOZ enthalten für die Abrechnung einer vollständigen oder teilweisen Zahn- bzw. Implantatentfernung folgende zehn Gebührennummern:
GOZ-Nr. 300 | Entfernung eines einwurzeligen Zahnes oder eines enossalen Implantates |
GOZ-Nr. 301 | Entfernung eines mehrwurzeligen Zahnes |
GOZ-Nr. 302 | Entfernung eines tief frakturierten oder tief zerstörten Zahnes |
GOZ-Nr. 303 | Entfernung eines Zahnes oder eines enossalen Implantates durch Osteotomie |
GOZ-Nr. 304 | Entfernung eines retinierten, impaktierten oder tief verlagerten Zahnes durch Osteotomie |
GOÄ-Nr. 2650 | Entfernung eines extrem verlagerten oder retinierten Zahnes durch umfangreiche Osteotomie bei gefährdeten anatomischen Nachbarstrukturen |
GOZ-Nr. 313 | Hemisektion und Teilextraktion eines mehrwurzeligen Zahnes |
GOZ-Nr. 327 | Germektomie |
GOÄ-Nr. 2009 | Entfernung eines unter der Oberfläche der Haut oder Schleimhaut gelegenen fühlbaren Fremdkörpers |
GOÄ-Nr. 2010 | Entfernung eines tief sitzenden Fremdkörpers auf operativem Wege aus Weichteilen und/oder Knochen |
Allgemeine Grundsätze
Im Gegensatz zum Bema beinhaltet die GOZ auch Abrechnungspositionen für die Entfernung eines enossalen Implantates, die grundsätzlich Privatleistungen sind. Außerdem sind die GOZ-Nummern für Extraktionen den Zähnen nicht so starr zugeordnet wie im Bema, wo eine abweichende Wurzelanzahl keine Rolle spielt.
Maßnahmen der primären Wundversorgung sind grundsätzlich Bestandteil des chirurgischen Eingriffs und daher nicht gesondert berechenbar. Eine Ausnahme machen allenfalls die mit einem erheblichen zusätzlichen Zeitaufwand verbundene Stillung einer übermäßigen Blutung sowie die Alveolotomie, also die Glättung der Alveolenränder im unmittelbaren Anschluss an die Extraktion. Dagegen können Nachbehandlungsmaßnahmen, die in getrennter Sitzung durchgeführt werden, immer separat berechnet werden.
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