01.11.2006 | Abrechnung nach GOZ/GOÄ
Wichtiges Abrechnungswissen zur Füllungstherapie (Teil 1)
Trotz deutlichen Rückgangs der Karies ist die Füllungstherapie nach wie vor einer der wichtigsten Behandlungskomplexe – nicht zuletzt auf Grund immer neuer Füllungswerkstoffe. Die Bestimmungen, die bei der Abrechnung von Füllungen und ähnlichen Rekonstruktionen zu beachten sind, aber auch die Möglichkeiten, die die Füllungstherapie abrechnungstechnisch bietet, werden in diesem Beitrag zusammenfassend erläutert.
14 GOZ-Nummern zur Abrechnung von Füllungen nebst Politur
Folgende 14 GOZ-Nummern stehen für die Abrechnung von Füllungen und deren Politur zur Verfügung:
GOZ-Nr. 202 | Exkavieren und temporärer Verschluss einer Kavität, als selbstständige Leistung |
GOZ-Nrn. 205, 207, 209, 211 | Präparieren einer Kavität, Füllen mit plastischem Füllmaterial einschließlich Unterfüllung, Anlegen einer Matrize oder Benutzung anderer Hilfsmittel zur Formung der Füllung: 205: einflächig 207: zweiflächig 209: dreiflächig 211: mehr als dreiflächig oder Eckenaufbau |
GOZ-Nrn. 206, 208, 210, 212 | Polieren einer Amalgamfüllung in einer folgenden Sitzung: 206: einflächig 208: zweiflächig 210: dreiflächig 212: mehr als dreiflächig |
GOZ-Nr. 214 | Präparieren einer Kavität und Füllen mit Metallfolie (gehämmerte Füllung) einschließlich Unterfüllung, Polieren und Materialkosten |
GOZ-Nrn. 215, 216, 217 | Einlagefüllung: 215: einflächig 216: zweiflächig 217: mehr als zweiflächig |
GOZ-Nr. 218 | Vorbereitung eines zerstörten Zahnes mit plastischem Aufbaumaterial zur Aufnahme einer Krone |
GOZ-Nr. 202
Unter der GOZ-Nr. 202 wird eine provisorische Füllung abgerechnet, mit der ein Zahn aus fachlichen Gründen für eine gewisse Zeitspanne verschlossen werden muss. In sehr seltenen Ausnahmefällen kann es sogar vorkommen, dass zwei provisorische Füllungen am selben Zahn erforderlich sind. Diese sind dann getrennt abrechenbar.
Der Zusatz „als selbstständige Leistung“ besagt, dass der temporäre Kavitätenverschluss nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit einer anderen Leistung stehen darf. Insbesondere ist es unzulässig, die Nr. 202 für die provisorische Füllung im Zuge einer endodontischen Behandlung – Überkappung, Vitalexstirpation, Gangränbehandlung – zu berechnen.
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