Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 01.12.2006 | Abrechnung nach GOZ/GOÄ

    Wichtiges Abrechnungswissen zur Füllungstherapie (Teil 2)

    Teil 1 des Beitrages über wichtiges Abrechnungswissen zur Füllungstherapie in der letzten Ausgabe befasste sich mit den GOZ-Nrn. 202 bis 212. Dieser zweite Teil enthält Abrechnungshinweise zu den GOZ-Nrn. 214 ff.  

    GOZ-Nr. 214

    Die sogenannte „Goldhämmerfüllung“ ist eine sehr selten durchgeführte zahnärztliche Leistung. Sie wird – unabhängig von der Lokalisation – unter der GOZ-Nr. 214 abgerechnet. In gewissem Widerspruch zum Leistungstext, in dem davon die Rede ist, dass die Materialkosten eingeschlossen sind, steht der Zusatz „Die Kosten für die Metallfolie sind gesondert berechenbar.“ Die Goldfolie gilt somit nicht als Füllungsmaterial im Sinne des bereits erwähnten § 4 Abs. 3 GOZ.  

     

    Wichtig zu wissen ist, dass eine derartige Füllung nicht nur zur Behandlung einer Karies, sondern auch zum Verschluss einer trepanierten Krone eingesetzt werden kann. Auch in diesem Fall wird sie unter der Nr. 214 abgerechnet. Deren Vergütung wird jedoch dem hohen Arbeits- und Zeitaufwand selbst bei Erhöhung des Steigerungsfaktors nur sehr bedingt gerecht, sodass es sich unter Umständen empfiehlt, mit dem Patienten eine abweichende Vereinbarung gemäß § 2 GOZ abzuschließen. In einem solchen Schriftstück kann eine beliebige Vergütungshöhe vereinbart werden, ohne dass dazu eine spezielle Begründung erforderlich ist.  

    GOZ-Nrn. 215, 216, 217

    Die GOZ-Nrn. 215 bis 217 dienen der Abrechnung von Gold- oder Keramikinlays. Laut Leistungsbeschreibung sind damit folgende Maßnahmen abgegolten: Präparation, Relationsbestimmung, Abformung, Einprobe, provisorisches Eingliedern, festes Einfügen, Nachkontrollen und Korrekturen.  

     

    Für provisorische Inlays keine GOZ-Nummer, aber Laborkosten berechenbar