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  • 01.02.2006 | Abrechnung nach GOZ/GOÄ

    Wichtiges Abrechnungswissen zu Untersuchungen und Befunderhebungen

    Auf den ersten Blick scheint die Abrechnung von Untersuchungen bei Privatpatienten keine besonderen Schwierigkeiten zu bereiten. Bei genauerer Betrachtung der Thematik stellt man jedoch fest, dass es auf diesem Sektor eine ganze Reihe kaum bekannter Bestimmungen gibt, die in vielen Praxen nur unzureichend oder gar nicht beachtet werden. Daneben eröffnet die Abrechnung von Untersuchungsleistungen aber auch Möglichkeiten, die mangels Kenntnis vielfach nicht genutzt werden. Grund genug, die Thematik einmal in einer zusammenhängenden Darstellung zu beleuchten und die entscheidenden Fakten zusammenzufassen. Dem Zahnarzt dienen die Ausführungen zudem dazu, in der Auseinandersetzung mit einem Kostenerstatter rasch mit den wichtigsten Argumenten für oder gegen eine bestimmte Auffassung reagieren zu können.  

    Vier Positionen

    In der GOZ/GOÄ finden sich die folgenden vier Untersuchungen bzw. Befunderhebungen:  

     

    GOZ-Nr. 001  

    Eingehende Untersuchung zur Feststellung von Zahn-, Mund- und Kiefererkrankungen einschließlich Erhebung des Parodontalbefundes sowie Aufzeichnung des Befundes  

    GOZ-Nr. 800  

    Befunderhebung des stomatognathen Systems nach vorgeschriebenem Formblatt  

    GOÄ-Nr. 5  

    Symptombezogene Untersuchung  

    GOÄ-Nr. 6  

    Vollständige Untersuchung mindestens eines der folgenden Organsysteme: ... – bei dem stomatognathen System: Inspektion der Mundhöhle, Inspektion und Palpation der Zunge und beider Kiefergelenke sowie vollständiger Zahnstatus  

    GOZ-Nr. 001

    Bei der in diesem Zusammenhang zentralenGebührenposition 001 sollten Sie Folgendes beachten:  

     

    Keine Ausschlussfristen

    Die GOZ-Nr. 001 kann immer dann abgerechnet werden, wenn die Erhebung eines eingehenden Befundes aus zahnärztlicher Sicht geboten erscheint. Starre Vorschriften oder Ausschlussfristen – beispielsweise ein bestimmter zeitlicher Abstand oder eine Höchstgrenze pro Jahr – wie bei der analogen Bema-Nr. 0 1 gibt es hier nicht. Es ist also beispielsweise ohne weiteres möglich, bei einem Patienten die Nr. 001 in jedem Quartal abzurechnen.