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  • 03.03.2008 | Abrechnung nach GOZ/GOÄ

    Wiederherstellungsmaßnahmen an herausnehmbaren Prothesen (Teil 2)

    In der letzten Ausgabe haben wir damit begonnen, die Liquidation von Maßnahmen zur Wiederherstellung der Funktion von herausnehmbaren Prothesen zu erläutern. In diesem Beitrag werden weitere Leistungen aus diesem Bereich unter dem Gesichtspunkt der Abrechnung vorgestellt.  

    Allgemeines zu Reparaturen an Teleskopkronen

    Teleskopkronen sind in Deutschland die neben Klammern am häufigsten verwendeten Verbindungselemente zur Verankerung partieller Prothesen. Kein Wunder daher, dass Wiederherstellungsmaßnahmen an derartigen Doppelkronen relativ häufig vorkommen. Zu unterscheiden ist dabei zwischen dem Wiedereinsetzen eines Innenteleskops, der Neuverblendung des Außenteleskops oder der kompletten Erneuerung entweder der Primär- oder der Sekundärteleskopkrone.  

    Wiedereinsetzen eines Innenteleskops, Neuverblendung eines Außenteleskops

    Das alleinige Rezementieren eines gelösten Innenteleskops fällt unter den Leistungsinhalt der GOZ-Nr. 231 („Wiedereingliederung einer Einlagefüllung oder Krone ...“), unter der bemerkenswerterweise auch die Neuverblendung eines Außenteleskops („... oder Wiederherstellung einer Verblendschale an herausnehmbarem Zahnersatz“) abgerechnet wird. Sollten im Einzelfall einmal an ein und derselben Teleskopkrone beide Maßnahmen erforderlich sein, so ist die Nr. 231 – mit entsprechender Erläuterung – zweimal ansatzfähig. Sind neben der Wiederherstellungsmaßnahme an Teleskopkronen bei der entsprechenden Prothese noch weitere Reparaturmaßnahmen erforderlich, so lösen diese zusätzlich den Ansatz der GOZ-Nr. 525 bzw. 526 aus.  

    Erneuerung eines Innen- oder Außenteleskops

    Erstaunlicherweise enthält die GOZ mit der Nr. 510 nur für die Erneuerung eines Außenteleskops – nicht jedoch eines Innenteleskops – eine eigene Gebührenziffer. Neben dieser ist für die Wiederherstellung der Haltefunktion laut Stellungnahme der Bundeszahnärztekammer noch die Nr. 509 berechenbar: „Die Erneuerung des Sekundärteils einer Teleskopkrone löst die GOZ-Nr. 510 aus. Ist diese Teleskopkrone gleichzeitig ein Verbindungselement, fällt hierbei zusätzlich die GOZ-Nr. 509 an.“  

     

    Hinzu kommt die Einarbeitung des neuen Außenteleskops in die vorhandene Modellgussprothese. Da diese Leistung zwingend eine Abformung erfordert, löst sie zusätzlich den Ansatz der GOZ-Nr. 526 aus. Der komplette Ersatz eines defekten Außenteleskops durch ein neues an einer vorhandenen Modellgussprothese wird demnach unter den GOZ-Nrn. 509, 510 und 526 abgerechnet.