01.03.2005 | Abrechnung von Materialkosten
Die Berechenbarkeit von Einmalinstrumenten für Wurzelkanalaufbereitung nach dem BGH-Urteil
Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte mit Urteil vom 27. Mai 2004 ( Az: III ZR 264/03) über die Berechenbarkeit ossärer Aufbereitungshilfen entschieden (siehe „Privatliquidation aktuell“ Nrn. 7 und 8/2004, S. 1 f.). In einem der Kernsätze dieser Entscheidung weist er darauf hin, die Gestaltung von Gebühren begegne insbesondere dann verfassungsrechtlichen Bedenken, wenn diese unter Beachtung des 2,3fachen Steigerungsfaktors zu 75 Prozent und mehr durch die Kosten einmalig verwendeter Instrumente aufgezehrt werden. Die Frage ist nun: Sind diese Entscheidung und dieser Grundsatz auch auf die im Rahmen der modernen Wurzelbehandlungen zum Einsatz kommenden Instrumente und deren Kosten übertragbar?
Kernaussage auf andere Leistungen und deren Kosten übertragbar
Die Antwort: Auf Grund der oben dargestellten grundsätzlichen Erwägungen des BGH dürfte diese Kernaussage auch auf Materialkosten übertragbar sein, die im Rahmen der modernen Wurzelkanalbehandlungen entstehen. Denn dieser vom BGH aufgestellte Grundsatz wurde nicht speziell für die Kosten ossärer Aufbereitungshilfen getroffen, sondern anlässlich des Streites über deren Berechenbarkeit. Die Aussage muss demnach auch auf andere Leistungen und auf andere Kosten übertragbar sein, wenn diese 75 Prozent und mehr der mit dem 2,3fachen Steigerungsfaktor abgerechneten Gebührenpositionen aus der GOZ ausmachen.
Versicherer werden Erstattung der Materialkosten wohl ablehnen
Ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die BGH-Entscheidung auch tatsächlich von den privaten Versicherern und Gerichten angenommen und bestätigt wird, bleibt der Zukunft vorbehalten. Denn die Versicherer werden auch weiterhin eine Erstattung unter Hinweis auf § 4 Abs. 3 GOZ ablehnen und das zitierte BGH-Urteil als Einzelfallentscheidung auffassen, das ausschließlich die ossären Aufbereitungshilfen im Visier hatte. Es bleibt abzuwarten, ob diese Aussage vor Gericht Bestand hat, zumal das BGH-Urteil grundsätzliche Erwägungen zur Gebührenabgeltung und deren Reichweite enthält, die auch auf andere, nicht im Urteil angesprochene Gebührenpositionen übertragbar sind.
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