01.06.2005 | Ästhetische Zahnheilkunde
Die Abrechnung des externen Bleichens
Immer mehr Patienten wollen strahlend weiße Zähne haben. In diesem Fall kommt in der Regel ein externes Bleichen der Zähne mit Hilfe einer Schiene in Frage. Da es sich um eine rein ästhetische Maßnahme handelt, ist hier sowohl beim Kassen- als auch beim Privatpatienten vor Behandlungsbeginn eine schriftliche Vereinbarung zu treffen.
1. Die Vereinbarung beim gesetzlich versicherten Patienten
Die Richtlinie Nr. 3 im Teil „Allgemeines“ lautet: „Maßnahmen, die lediglich kosmetischen Zwecken dienen, gehören nicht zur vertragszahnärztlichen Versorgung.“ Damit ist eine Vereinbarung notwendig, laut der sich der Patient mit einer Privatbehandlung einverstanden erklärt (siehe Muster).
Vereinbarung einer Privatbehandlung gemäß
§ 4 Abs. 5 BMV-Z (für Primärkassen) bzw. § 7 Abs. 7 EKV-Z (für Ersatzkassen)
Name des Versicherten/Patienten: ___________________________________
Mir ist bekannt, dass ich als Patient der gesetzlichen Krankenversicherung das Recht habe, unter Vorlage der Krankenversichertenkarte nach den Bedingungen der gesetzlichen Krankenversicherung behandelt zu werden.Unabhängig davon wünsche ich ausdrücklich, auf Grund eines privaten Behandlungsvertrages gemäß der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) privat behandelt zu werden.
Nachfolgende Behandlung wurde vereinbart:
Die aufgeführte Behandlung ist nicht im Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung enthalten. geht weit über das Maß der ausreichenden, zweckmäßigen und wirtschaftlichen Versorgung hinaus (§§ 12, 70 SGB V). geht über die Richtlinien des Bundesausschusses der Zahnärzte und Krankenkassen für eine ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche Versorgung hinaus. wird auf Wunsch des Patienten durchgeführt.
Ich bin darüber aufgeklärt worden, dass eine Erstattung der Vergütung oben genannter Leistungen durch die Krankenkasse in der Regel nicht erfolgen kann. ________________________ Ort, Datum
___________________________ Unterschrift des Versicherten
___________________________ Unterschrift des Zahnarztes | ||||||||||||||||||||||||
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2. Die Vereinbarung beim privat versicherten Patienten.
Gemäß § 1 Abs. 1 GOZ darf der Zahnarzt auch bei Privatpatienten nur Leistungen berechnen, die medizinisch notwendig sind. Leistungen, die über das Maß des medizinisch Notwendigen hinausgehen, darf er nur berechnen, wenn sie auf Verlangen des Patienten erbracht werden. § 2 Abs. 3 bezieht sich auf solche Verlangensleistungen, die weder in der GOZ noch in der GOÄ enthalten sind (siehe folgendes Muster). Das Bleichen der Zähne war schon vor 1988 bekannt und möglich. Aus diesem Grund und auch weil es sich um eine rein ästhetische Leistung handelt, kommt eine Analogberechnung nicht in Frage – auch nicht für die Schiene.
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