04.02.2011 | Aktuelle Rechtsprechung
AG Köln: Bohrschablone kann nach GOÄ-Nr. 2700 abgerechnet werden
Die Verwendung einer Bohrschablone durch den Zahnarzt kann mit der GOÄ-Nr. 2700 abgerechnet werden. Dies hat das Amtsgericht Köln am 14. Dezember 2010 entschieden (Az: 146 C 79/09, Abruf-Nr. 110248).
Nach Ansicht des Gerichts, das der eindeutigen Stellungnahme eines Sachverständigen gefolgt ist, beziehe sich die GOÄ-Nr. 2700 unter anderem auf eine individuelle Schablone, die die Festlegung der Implantatposition im Zusammenhang mit der Auswertung von Röntgenaufnahmen zum Inhalt habe. Die intraoperativ verwendete individuell angefertigte Bohrschablone werde insbesondere unter Beachtung prothetischer Gesichtspunkte am Kiefermodell angefertigt, wobei das Ober- und Unterkiefermodell entsprechend der vorher ermittelten Bisslage in einem Artikulator montiert sei. In diesem Zusammenhang stellte das Gericht auch klar, dass die Bohrschablone nicht mit dem Leistungsinhalt der GOZ-Nr. 900 abgegolten ist.