Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 01.01.2005 | Aktuelle Rechtsprechung

    AG Neukölln: Zahnärztin durfte Ausfallhonorar wegen nicht abgesagter Termine verlangen

    Am 7. Oktober 2004 (Az: 4 C 179/04) hat das Amtsgericht Neukölln in Berlin entschieden, dass einer Zahnärztin für nicht bzw. nicht rechtzeitig abgesagte Termine ein zuvor vereinbartes Ausfallhonorar zusteht. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung dieses Rechtsstreits ist die Berufung zugelassen worden, denn – so das Gericht – „bisher ist nicht obergerichtlich geklärt, ob, unter welchen Voraussetzungen und mit welchen Einschränkungen die Vereinbarung eines ‚Ausfallhonorars‘ zulässig ist.“  

    Der Fall

    Ein selbstständiger Kaufmann hatte bei einer Zahnärztin ein vorgedrucktes Anmeldeformular unterschrieben, in dem unter anderem der Hinweis enthalten war, dass die Praxis nach einem Bestellsystem geführt wird und daher darum gebeten wird, Termine pünktlich einzuhalten bzw. gegebenenfalls frühzeitig – spätestens 24 Stunden vorher – abzusagen. Ansonsten werde ein Betrag von 75 DM pro halbe Stunde in Rechnung gestellt. In den nächsten Monaten erschien der Patient zu zwei vereinbarten Behandlungen nicht, wobei der eine Termin überhaupt nicht und der andere nur wenige Stunden vorher abgesagt wurde. Die Zahnärztin stellte ihm daraufhin ein Ausfallhonorar für insgesamt 1,5 Stunden in Rechnung. Da der Patient die Rechnung nicht bezahlte, kam es zum Rechtsstreit.  

    Das Urteil

    Das Gericht entschied, dass der Patient das in Rechnung gestellte Ausfallhonorar in voller Höhe zahlen muss. Den Einwand, er habe mangels Zeit den Inhalt der Erklärung nicht richtig zur Kenntnis nehmen können, ließ das Gericht nicht gelten: Ein selbstständiger Unternehmer müsse sich gefallen lassen, als geschäftserfahren zu gelten.  

     

    Das Ausfallhonorar verstoße auch nicht gegen die Vorschriften der GOZ, denn die §§ 1 ff. GOZ bezögen sich nur auf Vergütungen für tatsächlich erbrachte Leistungen, nicht jedoch auf einen Anspruch für Dienstleistungen, die mangels Mitwirkung des Patienten gar nicht erbracht werden können. Vielmehr handele es sich hier um die Vereinbarung einer Pauschale (§§ 611, 615 BGB).