01.10.2001 · Fachbeitrag · Aktuelle Rechtsprechung
Amtsgericht Iserlohn: Viermalige Berechnung der GOZ-Nr. 905 bei Implantatversorgung war rechtens
| Mehrfach hatten wir über Entscheidungen, Stellungnahmen und Erstattungsprobleme bezüglich der Berechnung der GOZ-Nr. 905 in der restaurativen Phase berichtet. Der BDIZ, die MKG-Chirurgen, der BDO und die Zahnärztekammern sprechen sich seit Jahren dafür aus, bei der prothetischen Versorgung die Berechnung der GOZ-Nr. 905 grundsätzlich zu empfehlen, sich aber auf viermal pro Implantatpfosten zu beschränken. |
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