· Fachbeitrag · Aktuelle Rechtsprechung
Amtsgericht Schöneberg: Analogabrechnung der GOZ-Nr. 2100 gerechtfertigt
| Das Amtsgericht Schöneberg hat am 5. Mai 2015 (Az. 18 C 65/14, Abruf-Nr. 145290 unter pa.iww.de ) entschieden, dass im konkreten Fall die Analogabrechnung der GOZ-Nr. 2100 bei einer Aufbaufüllung in Mehrschichttechnik mit Kompositmaterial gerechtfertigt war. |
Im Streitfall ging es um die Frage, ob die Abrechnung der GOZ-Nrn. 2180 und 2197 oder die Analogabrechnung der GOZ-Nr. 2100 korrekt war. Das Gericht stützte sich bei seinem Urteil auf die Ansicht des Sachverständigen der Zahnärztekammer. Er führte aus, dass eine Berechnung der GOZ-Nrn. 2180 und 2197 die noch höheren Kosten für Kompositmaterial und die vom Zahnarzt angewandte Mehrschichttechnik unberücksichtigt lassen würde. Die Aufbaufüllung in Mehrschichttechnik mit Komposit-Material sei einerseits verfahrenstechnisch ohne adhäsive Befestigung nicht lege artis ausführbar, andererseits sei sie im Gebührenverzeichnis der GOZ nicht aufgeführt. Somit sei eine analoge Anwendung der GOZ-Nr. 2100 gerechtfertigt.