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  • 01.03.2005 | Aktuelle Rechtsprechung

    Amtsgericht Wetzlar: 550 Euro Ausfallhonorar wegen nicht abgesagter Termine gerechtfertigt!

    Das Amtsgericht Wetzlar hat am 9. Dezember 2004 (Az: 32 C 1826/03) entschieden, dass einem Zahnarzt ein Ausfallhonorar in Höhe von 550 Euro zusteht, weil ein Kassenpatient zu fest vereinbarten Terminen nicht erschienen war, ohne diese abzusagen. Der Patient verteidigte sich zwar vor Gericht mit der Behauptung, sein Zahnarzt sei verpflichtet gewesen, ihn vor den Terminen anzurufen, ob er auch erscheint. Dies sah der Richter anders: Da der Zahnarzt zweifelsfrei seine Leistungen zu den besagten Terminen angeboten hatte, befand sich der Patient im „Annahmeverzug“.  

     

    Keine Aufrechnung mit anderen Tätigkeiten, daher voller Honoraranspruch

    Auch musste sich Ihr Kollege auf den von ihm geltend gemachten Vergütungsanspruch nichts anrechnen lassen. Zitat aus der Urteilsbegründung: „Nach durchgeführter Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Kläger (Zahnarzt) es nicht böswillig unterlassen hat, während der ausgefallenen Termine eine anderweitige Verwendung seiner Dienste vorzunehmen (§ 615 Satz 2 BGB). Bei der Praxis des Klägers handelt es sich um eine reine Bestellpraxis, das heißt Patienten kommen nur zu den vereinbarten Terminen.“  

     

    Gutachten der Zahnärztekammer: 200 Euro pro Praxisstunde gerechtfertigt

    Die Höhe des Vergütungsanspruchs hat das Gericht ebenfalls anerkannt. Zwecks Prüfung wurde eigens ein Gutachten der zuständigen Landeszahnärztekammer eingeholt. Demnach war die Höhe der geforderten Entschädigung, die einer Stundenvergütung von 200 Euro entsprach, gerechtfertigt. Diese Vergütung läge – so der Gutachter – im Mittel der durchschnittlichen Kosten für eine Praxisstunde.