04.08.2008 | Aktuelle Rechtsprechung
Beihilfe: Bei Indikation „Einzelzahnlücke“ geht Schutz der Zahnsubstanz dem Wortlaut vor
Bei der beihilferechtlichen Indikation „Einzelzahnlücke, wenn beide benachbarten Zähne intakt und nicht überkronungsbedürftig sind“ sind die „benachbarten Zähne“ nicht zwingend nach dem Zahnschema zu bestimmen. Anknüpfungspunkte sind vielmehr die Nachbarzähne, die für eine alternative Brückenversorgung maßgeblich wären. Dies hat das Verwaltungsgericht Hannover mit Urteil vom 17. Januar 2008 (Az: 13 A 4337/05) entschieden.
Der Fall
Eine Patientin beanspruchte die Gewährung von Beihilfe für eine implantologische Versorgung in regio 11 (Einzelimplantat) nebst Material- und Laborleistungen.
Nach den einschlägigen Beihilfevorschriften sind Aufwendungen für implantologische Leistungen unter anderem bei folgender Indikation beihilfefähig: „Einzelzahnlücke, wenn die beiden benachbarten Zähne intakt und nicht überkronungsbedürftig sind“. Bei der Patientin war der Zahn 12 überkront, die Zähne 21 und 13 hingegen waren intakt und nicht überkronungsbedürftig. Einer Brückenversorgung von 12 - 21 stand allerdings entgegen, dass der Zahn 12 durch eine frühere Fraktur sowie eine Wurzelkanalbehandlung stark vorgeschädigt und somit als Brückenpfeiler ungeeignet war.
Die Beihilfe lehnte die Gewährung von Leistungen jedoch ab. Begründung: Da der benachbarte Zahn 12 überkront und damit nicht intakt ist, liegt die genannte Indikation nicht vor. Daraufhin zog die Patientin vor das Verwaltungsgericht Hannover – und bekam recht.
Das Urteil
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