02.07.2008 | Beihilfe
Trotz Fehlen zweier benachbarter Zähne kann Implantat-Indikation „Einzelzahnlücke“ vorliegen
Die Indikation „Einzelzahnlücke“ als Voraussetzung für die Beihilfefähigkeit implantologischer Leistungen ist auch dann anzunehmen, wenn nach dem Zahnschema zwar zwei nebeneinander liegende Zähne fehlen, nach den Gegebenheiten des Gebisses im Behandlungszeitpunkt die Lücke jedoch bereits soweit geschlossen ist, dass nur ein Einzelimplantat verwendet werden muss. Dies hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) Nordrhein-Westfalen am 14. Mai 2008 (Az: 1 A 1171/07) entschieden.
Der Fall
Ein Patient beantragte bei seiner Beihilfestelle die Anerkennung einer Implantatversorgung des Zahnes 11 als beihilfefähig. Der ursprüngliche Nachbarzahn 12 war im Rahmen einer kieferorthopädischen Maßnahme bereits im Jugendalter des Patienten entfernt worden. Die weiteren Zähne des rechten Oberkiefers hatten sich nachfolgend eingereiht und die Lücke des extrahierten Zahnes 12 völlig geschlossen. Der Zahn 13 befand sich daher jetzt an der Stelle des früheren Zahnes 12. Nach Ansicht des Patienten waren somit beide Nachbarzähne des Zahnes 11 intakt.
Die Beihilfestelle lehnte die Beihilfefähigkeit für die geplante Versorgung dennoch ab. Begründung: Bei der Indikation „Einzelzahnlücke“ müssten beide benachbarten Zähne intakt und nicht überkronungsbedürftig sein. Hiervon könne im vorliegenden Fall schon deswegen nicht ausgegangen werden, weil entsprechend dem Zahnschema der Nachbarzahn 12 fehle. Ein nicht vorhandener Zahn könne nicht als intakt bewertet werden.
Die Entscheidung
Das OVG gab – wie auch schon das Verwaltungsgericht Köln in erster Instanz – jedoch dem Patienten Recht. Ein rein formales Abstellen auf das Zahnschema als maßgebliches Kriterium sei als zu starr anzusehen, um allgemein auf sach- und interessengerechte Ergebnisse bei der Auslegung der hier interessierenden Indikationsregelung kommen zu können. Es bedürfe daher als mögliches Korrektiv zusätzlich des Blickes auf die jeweiligen tatsächlichen Gegebenheiten, also auf die konkrete Gebisssituation des Patienten. In diesem Fall bestehe die frühere Lücke 12 tatsächlich nicht mehr. Sie gleichwohl als im Rechtssinne noch weiterbestehend zu begreifen, entspräche einer völlig gekünstelten, rein formalen Sichtweise.
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