04.09.2008 | Aktuelle Rechtsprechung
Entnahme eines Spalthaupttransplantats zur Wundversorgung ist gesondert berechenbar
Licht und Schatten für die Privatliquidation bringt ein Urteil des Amtsgerichts Hannover vom 31.01.2008 (Az: 427 C 16678/06, Abruf-Nr. 082542), das über verschiedene Abrechnungsfragen zu befinden hatte. Hierzu kam es, weil die Krankenversicherung bereits gezahltes Honorar vom Behandler zurückverlangte. Den Rückforderungsanspruch hatte sich die Versicherung zuvor vom Patienten abtreten lassen. Unter anderem entschied das Gericht:
Die Entnahme eines Spalthaupttransplantats im Rahmen der Wundversorgung ist eine eigenständige abrechnungsfähige Leistung, da sie beim Einbringen eines Implantats nicht zwingend zu erbringen ist. Die Versicherung behauptete, es handele sich hierbei um eine nicht gesondert berchnungsfähige Leistung der Grundversorgung. Weiter urteilte das Gericht, dass ein Ziehen der Fäden an diesem Transplantat nicht – wie von der Versicherung behauptet – Bestandteil der GOZ-Nr. 330, sondern ebenfalls gesondert berechnungsfähig ist.
Im Übrigen hat das Gericht entschieden, dass Lagerhaltungskosten selbst dann nicht gesondert berechnet werden können, wenn sie vor dem grundlegenden Urteil des Bundesgerichtshofs vom 27.05.2004 (Az: III ZR 264/03, Abruf-Nr. 041619) in Rechnung gestellt wurden.
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