· Fachbeitrag · Aktuelle Rechtsprechung
Gericht bestätigt Analogabrechnung des PSI-Index nach der GOZ-Nr. 400 neben der Nr. 001
| Ein Zahnarzt kann die Erhebung des Paradontal-Screening-Index (PSI-Index) oder „PSI-Code“ analog der GOZ-Nr. 400 abrechnen. Dies hat das Verwaltungsgericht Arnsberg mit Urteil vom 13. Mai 2011 (Az: 13 K 3483/10 ) zu Lasten der Beihilfe entschieden. |
Der Fall
Ein Zahnarzt stellte seinem beihilfeberechtigten Patienten in zwei aufeinanderfolgenden Liquidationen unter anderem die GOZ-Nr. 400 mit dem Zusatz „PSI-Code gemäß § 6/2 analog: Erstellung eines Parodontalstatus“ in Höhe von jeweils 20,70 in Rechnung. Daneben rechnete der Zahnarzt die GOZ-Nr. 001 (Eingehende Untersuchung mit Befundaufnahme) ab. Die Beihilfe lehnte eine Zahlung für die GOZ-Nr. 400 jedoch mit der Begründung ab, für den so genannten „Parodontal-Screening-Index“ könne nur die vom Zahnarzt abgerechnete und erstattete GOZ-Nr. 001 in Ansatz gebracht werden, weil die Leistung von dieser Gebührenziffer mit erfasst sei.
Das Urteil
Das Gericht bestätigte die korrekte Abrechnung des Zahnarztes, deren Angemessenheit sich grundsätzlich nach der GOZ richte. Ob der Zahnarzt seine Forderung unter zutreffender Auslegung der GOZ geltend gemacht hat, sei eine - zivilrechtliche - Rechtsfrage zwischen Behandler und Patient. Nach Ansicht des Gerichts ist die zivilrechtliche Beurteilung bindend für die Beurteilung der Angemessenheit im Beihilferecht. Da eine - gefestigte - zivilgerichtliche Rechtsprechung zu dieser konkreten Gebührenfrage nicht vorliege, sei es für die Abrechnung ausreichend, dass sich die vom Behandler gewählte Abrechnungsmethode - hier die Analogabrechnung - als vertretbare Auslegung der Gebührenordnung erweist. Dies sei vorliegend der Fall.
Insbesondere handele es sich bei der Erstellung eines PSI um eine selbstständige zahnärztliche Leistung, die nach Inkrafttreten der GOZ aufgrund wissenschaftlicher Erkenntnisse entwickelt wurde. Der selbstständige Charakter der Leistung ergebe sich schon daraus, dass sie - verglichen mit bisher erhobenen (Blutungs-)Indizes - ein neues Leistungsbild beinhaltet. Es handele sich nicht um eine bloße Weiterentwicklung der seit langem bekannten Parodontal-Indizes zur Feststellung der Blutungsneigung, weil der PSI primär der Feststellung eines Behandlungsbedarfs und nicht der - von der GOZ-Nr. 100 erfassten - Erstellung eines Mundhygienestatus diene. Die Methode gehe deutlich über einen zur eingehenden Untersuchung nach der GOZ-Nr. 001 gehörenden, auf eine bloße Sichtprüfung beschränkten Parodontalbefund hinaus.
Da die Abrechnungsoption vertretbar sei, komme es auch nicht darauf an, ob die Amtszahnärztin oder die von ihr zitierte Kommentarliteratur eine abweichende - möglicherweise ebenfalls vertretbare - Auffassung befürworten.