01.10.2004 · Fachbeitrag · Aktuelle Rechtsprechung
Oberlandesgericht Düsseldorf: Gerichtsstand ist der Praxissitz des Zahnarztes!
| In der Vergangenheit war nach weitaus überwiegender Auffassung der Gerichte bei der Einklagung zahnärztlicher Honorarforderungen der Ort der Niederlassung des Zahnarztes maßgeblich für den Gerichtsstand. Dies war auch im Sinne der Zahnärzte, weil dadurch lästige Anreisen zu eventuell weit entfernten Gerichten bzw. die Beauftragung eines Korres-pondenzanwalts entfielen. |
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