05.05.2009 | Recht
LG Mannheim: Zahnärztliches Honorar ist am Wohnsitz des Patienten einzuklagen
von Rechtsanwältin Sylvia Köchling, Fachanwältin für Medizinrecht, Kanzlei am Ärztehaus, Münster, www.kanzlei-am-aerztehaus.de
Bei Honorarforderungen aus einem zahnärztlichen Behandlungsvertrag stellt sich für den Zahnarzt die Frage, vor welchem Gericht (Gerichtsstand) er die Forderung einklagen kann. Während das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf mit zwei Urteilen (vom 13.02.2003, Az: 8 U 99/02, und 03.06.2004, Az: 8 U 110/03) eine Klage am Ort der Praxis gestattet, hat das Landgericht (LG) Mannheim mit aktuellem Urteil vom 13. März 2009 (Az: 1 S 142/08) entschieden, dass die Honorarklage des Zahnarztes am Wohnsitz des Patienten zu erheben ist.
Der Fall
Ein in Karlsruhe wohnhafter Patient hatte sich bei einem in Mannheim ansässigen Zahnarzt behandeln lassen. Da der Patient nicht zahlte, verklagte der Zahnarzt ihn vor dem Amtsgericht (AG) Mannheim auf Zahlung seines Honorars und verlor. Das AG Mannheim hielt sich für örtlich unzuständig und wies die Klage als unzulässig ab. Die Berufung des Zahnarztes zum LG Mannheim blieb ebenfalls erfolglos.
Die Entscheidung des LG Mannheim
Auch das LG Mannheim hielt das AG Mannheim für örtlich unzuständig und verwies den Rechtsstreit daher an das LG Karlsruhe. Nach der Zivilprozessordnung ist für Streitigkeiten aus einem Vertragsverhältnis das Gericht des Ortes zuständig, an dem die Verpflichtung zu erfüllen ist („Erfüllungsort“). Erfüllungsort des Honoraranspruches des Zahnarztes ist - so das LG Mannheim - der Wohnsitz des Patienten, da beim zahnärztlichen Behandlungsvertrag die Zahlungspflichten üblicherweise nicht wie beim klassischen Ladengeschäft des täglichen Lebens oder beim Beherbergungsvertrag mit einem Hotel sofort an Ort und Stelle erledigt werden. Vielmehr zahlen die gesetzlichen Krankenkassen und die Patienten typischerweise das Entgelt erst nach Rechnungsstellung bargeldlos von ihrem Sitz bzw. Wohnsitz aus. Der Behandlungsvertrag weise keinen so starken Bezug zum Ort der Praxis auf, dass es geboten wäre, diesen als Erfüllungsort anzunehmen.
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