01.03.2003 · Fachbeitrag · Aktuelle Rechtsprechung
OLG Düsseldorf: Honorarvereinbarung war trotz Verwendung eines Vertragsvordrucks gültig!
| Ein Privatzahnarzt hatte gegenüber einem Patienten eine noch offene Forderung in Höhe von etwa 41.500 DM - bei gesamten Behandlungskosten von mehr als 100.000 DM. Der Zahnarzt hatte mit dem Patienten im August 1994 eine Honorarvereinbarung abgeschlossen. Nach verschiedenen Behandlungsmaßnahmen wurde im April 1998 eine weitere Vereinbarung getroffen. Als die private Krankenversicherung des Patienten (DKV) sich weigerte, sämtliche Behandlungskosten zu übernehmen, bestritt der Patient die Rechtmäßigkeit der Honorarforderung des Zahnarztes und es kam zur Klage. |
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