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  • · Fachbeitrag · Refresher (Teil 1)

    Die zahnärztliche Rechnung: Scheinbare Routine mit potenziellen rechtlichen Fallstricken!

    von Dental-Betriebswirtin Birgit Sayn, ZMV, sayn-rechenart.de

    | Um eine rechtskonforme Rechnung zu gestalten, sind einige Punkte zu beachten, die im § 10 GOZ definiert sind. Die Anforderungen sind sowohl gegenüber gesetzlich als auch gegenüber privat versicherten Patienten anzuwenden, um bei Auseinandersetzungen nicht schon aufgrund fehlerhafter Formalitäten ins rechtliche Hintertreffen zu geraten. In diesem Refresher geben wir in drei aufeinanderfolgenden Beiträgen einen Überblick über die wichtigsten Rechnungsinhalte. |

     

    • IWW-Webinare für (Quer-)Einsteiger

    Der Fachkräftemangel in der Zahnarztpraxis führt dazu, dass immer weniger ausgebildete ZFA oder ZMV zur Verfügung stehen. Das macht die Ausbildung von Kollegen der Assistenz oder fachfremden Quereinsteigern für das Praxisteam unverzichtbar. Und auch Zahnärztinnen und Zahnärzte lernen an den Universitäten keine Abrechnung. Hier setzt die IWW-Webinarreihe „Abrechnungspraxis für (Quer-)Einsteiger“ ein. Sie widmet sich der Leistungsabrechnung bei gesetzlich und bei privat versicherten Patienten. Ihre Referentin ist Dental-Betriebswirtin und ZMV Birgit Sayn. Infos und Anmeldungen unter iww.de/webinar/abrechnungspraxis.

     

    § 10 Abs. 1 Satz 1 GOZ (Fälligkeit u. Abrechnung der Vergütung)

    Jeder Zahnarzt ist daran interessiert, offene Rechnungen zügig zu stellen, da der Zahlungspflichtige ansonsten nicht verpflichtet ist, Vergütungen an den Zahnarzt zu zahlen. Fällig wird die Vergütung nur, wenn eine Rechnung erteilt worden ist, die den Bestimmungen in § 10 Abs. 2 bis 4 GOZ inhaltlich entspricht. Da es sich bei dem einer zahnärztlichen Behandlung zugrunde liegenden Vertragsverhältnis zwischen Zahnarzt und Patient grundsätzlich um einen Dienstvertrag nach § 611 BGB handelt, tritt gemäß § 614 BGB der Vergütungsanspruch unmittelbar nach Erbringung der Dienste in Kraft. § 10 Abs. 1 GOZ ermöglicht jedoch eine Ausnahme: Der Zahnarzt kann eine Vergütung vom Patienten erst dann fordern, wenn die Rechnung die Anforderungen der GOZ erfüllt.