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  • 01.07.2002 · Fachbeitrag · Aktuelle Rechtsprechung

    OLG Zweibrücken: Bei fehlerhaftem Zahnersatz muss der Patient nicht zahlen

    | Die zahnärztliche Behandlung unterliegt grundsätzlich dem Dienstvertrags- und nicht dem Werkvertragsrecht, das heißt: Der Zahnarzt schuldet dem Patienten nur die Behandlung selbst, nicht aber den Erfolg seiner ärztlichen Bemühungen. Dabei unterliegt der Zahnarzt selbstverständlich der (zahn-)ärztlichen Sorgfaltspflicht und muss den Patienten entsprechend dem aktuellen Stand der zahnmedizinischen Erkenntnisse behandeln. Diese rechtliche Einteilung führt bei der Zahnbehandlung und -versorgung zu folgenden Unterschieden: |