01.07.2007 | Aktuelle Rechtsprechung
Ungerechtfertigter Faktor in der Liquidation berechtigt nicht zur Zahlungsverweigerung
Enthält die Liquidation eines Zahnarztes eine nicht gerechtfertigte Überschreitung des Regelhöchstsatzes von 2,3, muss der Rechnungsbetrag im berechtigten Umfang bezahlt werden. Der Ansatz eines überhöhten Faktors ist kein Hindernis für die Fälligkeit der Honorarforderung, da hierfür nicht die Richtigkeit, sondern lediglich die Prüffähigkeit der Rechnung erforderlich ist. Dies hat das Amtsgericht Bremen mit Urteil vom 26. April 2007 (Az: 21 C 223/05) entschieden.
Im Urteilsfall hatte ein Zahnarzt die Ä 3 wegen eines besonderen Aufwandes mit dem Faktor 3,0 angesetzt, was der Patient allerdings nicht für gerechtfertigt hielt. Das Gericht gab dem Patienten Recht, und zwar mit folgender Begründung: Im konkreten Fall sei nicht dargelegt oder erkennbar, dass sich der besondere Aufwand erst im Rahmen der Leistungserbringung (eingehende Beratung) ergeben habe. Mangels entsprechender hinreichender Begründung sei der Ansatz eines Faktors von 3,0 nur möglich, wenn der Patient zuvor auf die zu erwartende Kostensteigerung hingewiesen worden wäre. Da auch dies nicht der Fall war, erkannte das Gericht nur einen Faktor von 2,3 an. In dieser Höhe war die Liquidation aber bereits mit Rechnungsstellung fällig und vom Patienten zu begleichen.