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  • 01.02.2005 | Aktuelle Rechtsprechung

    Verfassungsgericht zur Honorarvereinbarung: Patienten können eventuell Erstattung nachfordern!

    von Dr. Michael Cramer, Overath

    Der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts zu Honorarvereinbarungen (siehe „Privatliquidation aktuell“ Nr. 12/2004, S. 1 f.) hat endlich Klarheit über das Procedere in der Handhabung gebracht. Er stellt einen Zustand fest, der bereits vor der Urteilsverkündung bestanden hat, gilt also quasi „rückwirkend“ seit Bestehen der GOZ 1988. Die Weigerung von privaten Krankenversicherungen, Honorare über dem 3,5fachen Satz zu erstatten, geschah zumeist mit dem Hinweis auf die vorgebliche Ungültigkeit der Honorarvereinbarung auf Grund des AGB-Gesetzes.  

     

    Für Patienten, die wegen heftiger Gegenwehr der Versicherung zähneknirschend auf eine Klage verzichtet und die Mehrkosten beglichen haben, gibt es einen Lichtblick im § 12 Versicherungsvertragsgesetz. Dort heißt es:  

     

    § 12 Versicherungsvertragsgesetz (VVG)

     

    (1) Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in zwei Jahren, bei der Lebensversicherung in fünf Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in welchem die Leistung verlangt werden kann.

     

    (2) Ist ein Anspruch des Versicherungsnehmers bei dem Versicherer angemeldet worden, so ist die Verjährung bis zum Eingang der schriftlichen Entscheidung des Versicherers gehemmt.

     

    (3) Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Anspruch auf die Leistung nicht innerhalb von sechs Monaten gerichtlich geltend gemacht wird. Die Frist beginnt erst, nachdem der Versicherer dem Versicherungsnehmer gegenüber den erhobenen Anspruch unter Angabe der mit dem Ablauf der Frist verbundenen Rechtsfolge schriftlich abgelehnt hat.
    Damit kann der Patient binnen zwei Jahren nachträglich vom Versicherer die Mehrkosten aus der Honorarvereinbarung verlangen, wenn Honorare oberhalb des Gebührenrahmens bei ihm vertraglich möglich sind (zur Zahlungspflicht des Kostenerstatters oberhalb des 3,5fachen Satzes siehe„Privatliquidation aktuell“ Nr. 12/2004, S, 1 f.). Es ist ein Zeichen von Servicequalität und unterstreicht die gebührenrechtliche Seriosität des Zahnarztes, Patienten nachträglich auf diesen Umstand aufmerksam zu machen. Falls der Zahnarzt wegen der Schwierigkeiten mit der Versicherung des Patienten nachträglich auf die vereinbarten Mehrkosten freiwillig verzichtet hat, besteht auch hier die Möglichkeit der Nachforderung. Zumindest sollten die Patienten über diesen Beschluss informiert werden, auch wenn nachträglich keine Honorar-Differenz mehr verlangt wird.