01.01.2001 · Fachbeitrag · Amtsgericht Düsseldorf
Privatversicherer muss gemäß § 2 GOZ vereinbarte Honorarkosten erstatten
| Auf Grund der Klage eines privat versicherten Patienten verurteilte das Amtsgericht Düsseldorf mit Urteil vom 30. November 2000 (Az: 34 C 19936/98) den privaten Krankenversicherer zur Erstattung auch der Honorarmehraufwendungen, die auf eine zwischen dem Patienten und seinem Zahnarzt gemäß § 2 GOZ getroffene Honorarvereinbarung zurückgehen. |
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