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  • 01.07.2000 · Fachbeitrag · Amtsgericht Mannheim

    GOZ-Nr. 508 darf neben Nr. 504 berechnet werden!

    | Immer wieder gibt es Probleme bei der Kombination der GOZ-Nr. 504 (Versorgung eines Lückengebisses durch eine Krone oder Prothese, je Pfeilerzahn oder Implantat, als Brücken- oder Prothesenanker mit einer Teleskopkrone oder Konuskrone) mit der Nr. 508 (Versorgung eines Lückengebisses durch eine zusammengesetzte Brücke oder Prothese, je Verbindungselement). Jetzt hat das Amtsgericht Mannheim in einem Urteil vom 22. Februar 2000 (Az: 5 c 3550/98) entschieden: |