03.03.2008 | GOZ-Novelle
GOZ-Entwurf: Die Versorgung mit Brücken
Mit diesem Beitrag setzen wir die Präsentation des Leistungskatalogs des Arbeitsentwurfs zur neuen GOZ fort und befassen uns mit den vorgesehenen Gebührenpositionen für die Berechnung der prothetischen zahnärztlichen Leistungen bei Brückenversorgungen.
Versorgung mit Provisorien
Nr. 229 | Schutz eines beschliffenen Zahnes oder eines Implantates und Sicherung der Kaufunktion durch eine provisorische Krone, auch mit Stiftverankerung, im direkten Verfahren |
Nr. 230 | Sicherung der Kaufunktion durch den provisorischen Ersatz eines fehlenden Zahnes durch ein Brückenglied im direkten Verfahren |
Nr. 715 | Versorgung eines Kiefers mit einem laborgefertigtem Provisorium (einschließlich Vorpräparation) im indirekten Verfahren, je Zahn oder je Implantat |
Nr. 716 | Versorgung eines Kiefers mit einem laborgefertigtem Provisorium (einschließlich Vorpräparation) im indirekten Verfahren, je Brückenglied |
Für die Versorgung mit einer provisorischen Brücke werden nach dem Entwurf höchstens zweimal die Nrn. 229 und 230 berechnungsfähig sein. Das Wiedereingliedern derselben provisorischen Brücke, ggf. auch mehrmals, einschließlich ihrer Entfernung, wird mit diesen Gebühren abgegolten sein. Im Zusammenhang mit der Herstellung von endgültigem Zahnersatz werden die Nrn. 715 und 716 nicht angesetzt werden können.
Versorgung mit Brücken
Ebenfalls sehr differenziert sind die Gebühren für die Brückenanker. Die Gebührenpositionen teilen sich wie folgt auf:
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