01.08.2004 · Fachbeitrag · Amtsgericht Offenbach
Abrechnung dentinadhäsiver Mehrschichtrekonstruktionen nach GOZ-Nrn. 214 ff rechtens
| Im Anschluss an das Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main (siehe "Privatliquidation aktuell" Nr. 7/2004) hat nun auch das Amtsgericht Offenbach mit Urteil vom 30. Juni 2004 (Az: 360 C 38/02; Abruf-Nr. 042029) den von der privaten Krankenversicherung eines Patienten gegenüber der behandelnden Zahnärztin auf Rückzahlung von zahnärztlichem Honorar geltend gemachten Anspruch abgewiesen. Auch in diesem Verfahren hatte die Versicherung damit argumentiert, die dentinadhäsiven Mehrschichtrekonstruktionen seien lediglich nach den GOZ-Nrn. 205 ff berechenbar. Das Gericht bestätigte die Analogabrechnung der Zahnärztin nach den GOZ-Nrn. 214 ff als zutreffend. |
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