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  • 05.08.2009 | Analogabrechnung

    Abrechnungsmöglichkeiten für den Einsatz eines OP-Mikroskops

    Im Zuge des zahnmedizinischen Fortschritts kommen in Zahnarztpraxen immer häufiger OP-Mikroskope zum Einsatz. Dabei stellt sich die Frage, ob bzw. wie der Einsatz dieses Instruments abgerechnet werden kann.  

    Die maßgeblichen Grundlagen des Gebührenrechts

    Um die Abrechnungsmöglichkeit korrekt herleiten zu können, ist es notwendig, sich noch einmal wesentliche Grundlagen des Gebührenrechts zu vergegenwärtigen.  

     

    Bei Inkrafttreten der GOZ 1988 verfolgte der Verordnungsgeber das Ziel, mit den im Gebührenverzeichnis aufgeführten Leistungen das Spektrum der wissenschaftlich allgemein anerkannten zahnärztlichen Leistungen zum damaligen Zeitpunkt abzudecken. Um der weiteren Entwicklung der zahnmedizinischen Wissenschaft und Praxis Rechnung zu tragen, wurde in § 6 Abs. 2 GOZ eine Analogberechnung für zahnärztliche Leistungen ermöglicht, die erst nach In-Kraft-Treten der GOZ entwickelt werden. Konkret bedeutet dies: Nach § 6 Abs. 2 GOZ können zahnärztliche Leistungen bzw. Verfahren der Leistungserbringung abgerechnet werden, die entweder 1988 noch unbekannt oder aber bereits bekannt, aber noch nicht zur Praxisreife gelangt waren.  

     

    Darüber hinaus werden von der Regelung nach § 6 Abs. 2 GOZ nur selbstständige neue Leistungen erfasst. Denn gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 GOZ kann für eine Leistung, die Bestandteil oder eine besondere Ausführung einer anderen Leistung nach dem Gebührenverzeichnis ist, eine besondere Gebühr nicht berechnet werden. Besondere Ausführungsmethoden von bereits bekannten Leistungen berechtigen ebenfalls nicht dazu, die Analogie anzuwenden.  

    Direkte Abrechnung von Dentalmikroskopen