08.04.2010 | Analogabrechnung
Aufbau eines Glasfaserstiftes ist analog nach GOZ-Nr. 217 abrechenbar
Nach einer Entscheidung des Landgerichts Düsseldorf vom 4. Februar 2010 (Az: 3 O 207/08, Abruf-Nr. 100854) kann der Aufbau eines Zahnes mittels Glasfaserstift analog nach der GOZ-Nr. 217 abgerechnet werden. Das Gericht stützte sich bei seiner Entscheidung auf das Gutachten eines Sachverständigen, wonach Art, Zeit- und Kostenaufwand der Leistung nach GOZ-Nr. 217 dem Aufbau mittels dentinadhäsiv befestigtem Glasfaserstift entspricht.
Quelle: Ausgabe 04 / 2010 | Seite 2 | ID 134778