06.11.2009 | Analogabrechnung
Gelten die Abrechnungsbestimmungen der GOZ- Nr. 217 auch bei Analogabrechnung?
Frage: „Wir haben eine dentinadhäsive Aufbaurekonstruktion nach § 6 Abs. 2 GOZ analog mit der GOZ-Nr. 217 berechnet. Ebenso haben wir in der gleichen Sitzung ein Provisorium für diesen Zahn hergestellt und mit der GOZ-Nr. 227 abgerechnet. Die private Krankenversicherung bereitet nun Probleme bei der Erstattung mit der Begründung, dass die GOZ-Nrn. 227 oder 228 (Eingliederung einer provisorischen Krone) neben den GOZ-Nrn. 215 bis 217 (Einlagefüllung) nicht abrechenbar seien. Der Aufwand für die provisorische Versorgung sei mit der endgültigen Versorgung abgegolten und deshalb nicht nebenher berechnungsfähig. Ist dies korrekt?“
Antwort: Nein, die private Krankenversicherung verwechselt hier offensichtlich die Abrechnungsbestimmungen. Es ist richtig, dass an den Zähnen, die mit Einlagefüllungen versorgt werden, keine Aufbaufüllungen- oder Aufbaurekonstruktionen zusätzlich abgerechnet werden können.
In Ihrem Fall werden die Zähne allerdings nicht mit Einlagefüllungen versorgt, sondern Sie berechnen die GOZ-Nr. 217 lediglich als Analogleistung im Sinne des § 6 Abs. 2 GOZ. Konkret heißt das, dass die GOZ-Nr. 217 hier nur als nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertige Leistung des Gebührenverzeichnisses für zahnärztliche Leistungen berechnet wurde. Die Abrechnungsbestimmungen der GOZ-Nr. 217 gelten jedoch nicht, wenn diese als Analogleistung angesetzt wird. Somit haben Sie eine korrekte Liquidation erstellt.
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