06.11.2008 | Analogabrechnung
Können wir Analoggebühren auch über dem Faktor 2,3 berechnen?
Frage: „Kann man Analoggebühren auch über dem 2,3-fachen Steigerungsfaktor berechnen und gibt es dafür Urteile?“
Antwort: Eine Analoggebühr muss gemäß § 6 Abs. 2 der GOZ entsprechend einer nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung des Gebührenverzeichnisses für zahnärztliche Leistungen gewählt werden. Dabei sollte möglichst eine Gebührenposition aus der GOZ herangezogen werden, da Analoggebühren aus der GOÄ häufig zu Erstattungsproblemen führen. Bei der Wahl der Analoggebühr müssen jedoch nicht alle drei Kriterien der in § 6 Abs. 2 genannten Voraussetzungen – also Art, Kosten- und Zeitaufwand – erfüllt sein.
Nach unseren Dafürhalten ist auch bei Analoggebühren eine Überschreitung des 2,3-fachen Steigerungsfaktors möglich, allerdings gemäß § 5 Abs 2 GOZ nur mit entsprechender Begründung. Diese Vorschrift besagt: „Innerhalb des Gebührenrahmens sind die Gebühren unter Berücksichtigung der Schwierigkeit und des Zeitaufwandes der einzelnen Leistungen sowie der Umstände bei der Ausführung nach billigem Ermessen zu bestimmen. Die Schwierigkeit der einzelnen Leistung kann auch durch die Schwierigkeit des Krankheitsfalles begründet sein. Bemessungskriterien, die bereits in der Leistungsbeschreibung berücksichtigt worden sind, haben hierbei außer Betracht zu bleiben. In der Regel darf eine Gebühr nur zwischen dem Einfachen und dem 2,3-fachen des Gebührensatzes bemessen werden; ein Überschreiten des 2,3-fachen des Gebührensatzes ist nur zulässig, wenn Besonderheiten der in Satz 1 genannten Bemessungskriterien dies rechtfertigen.“
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