Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 07.06.2010 | Privatliquidation

    Musterschreiben zur Abrechnung von Analogleistungen über den Faktor 2,3 hinaus

    Bei einer Analogabrechnung liegt die Schwierigkeit häufig in der Wahl einer Analogposition, die gemäß § 6 Abs. 2 GOZ einer nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung der Gebührenordnung entsprechen soll. Deshalb werden Analogleistungen zum Teil über dem 2,3-fachen Steigerungsfaktor liquidiert, damit die herangezogene Position sowohl der Art nach als auch hinsichtlich des Aufwandes vergleichbar ist. Der folgende Beitrag erläutert die gebührenrechtlichen Grundlagen dieses Vorgehens, auf deren Basis sich ein Musterschreiben für die Praxis anschließt.  

    Ein Analogkriterium reicht aus

    In der Praxis wird immer wieder verkannt, dass die Analogposition nicht alle drei Kriterien - also Vergleichbarkeit hinsichtlich Art, Kosten- und Zeitaufwand - in gleichem Maße erfüllen muss. Vielmehr reicht es aus gebührenrechtlicher Sicht aus, wenn die Analogposition allein bezogen auf den Kostenaufwand gleichwertig ist, so dass sich in den meisten Fällen eine Gebühr aus der GOZ finden lässt. Dennoch ist der Wunsch nach einer möglichst umfassenden Vergleichbarkeit im Hinblick auf die Akzeptanz der Analogposition bei Patienten und Kostenträgern nachvollziehbar.  

    Analogposition möglichst aus der GOZ

    Das Oberlandesgericht Hamm hat in seinem Urteil vom 7. November 2003 (Az: 20 U 56/03) betont, dass sich der Zahnarzt bei der Wahl der Analogposition auf GOZ-Positionen beziehen soll. Das Gericht wörtlich: „Dem Wortlaut des § 6 Abs. 2 GOZ nach ist eine Heranziehung der GOÄ im Weg der Analogie unzulässig. Soweit die Kommentierung gleichwohl entgegen dem Wortlaut der Verordnung eine Analogie zu Gebührennummern auch der GOÄ für möglich hält und dem Zahnarzt gar ein Wahlrecht einräumt, wird dies auf der Grundlage der - nach Auffassung des Senats unzutreffenden - These gefolgert, dass die GOZ nicht alle berechnungsfähigen zahnärztlichen Leistungen enthalte. Diese These widerspricht dem ausdrücklich erklärten Gestaltungswillen des Verordnungsgebers“. Allerdings ist trotz dieses Urteils eine analoge Anwendung von GOÄ-Positionen für bestimmte Bereiche in der Praxis durchaus etabliert, was oft auch von den Kostenträgern akzeptiert wird.  

    Faktorsteigerung mit Begründung auch bei Analogabrechnung

    Aus den genannten Gründen werden Analogleistungen zum Teil auch mit einem Steigerungsfaktor über 2,3 liquidiert, um eine angemessene - vergleichbare - Vergütung zu erhalten. Dies ist zulässig und korrekt, wenn zu den Leistungen eine Begründung im Sinne des § 5 Abs. 2 GOZ aufgeführt wird. Die Begründung darf dann allerdings keine Bemessungskriterien enthalten, die in der Leistungsbeschreibung bereits enthalten sind. So wird bei dentinadhäsiven Rekonstruktionen häufig die Begründung „Kunststofffüllung in aufwendiger Schmelz-Dentin-Adhäsivtechnik“ aufgeführt. Dies ist jedoch keine taugliche Begründung im Sinne des § 5 Abs. 2 GOZ, da die Schmelz-Dentin-Adhäsiv-Technik ja gerade das neue Verfahren ist, das letztendlich zur Analogabrechnung berechtigt und die herkömmliche Kunststofffüllung in eine SDAT-Rekonstruktion wandelt.  

     

    Sicher ist es nicht zuletzt wegen der Begründungsanforderungen insgesamt eher zu empfehlen, für die Liquidation eine Position heranzuziehen, die eine angemessene Vergütung bietet, ohne den Faktor 2,3 überschreiten zu müssen. Praxen, die den Weg der Analogabrechnung über dem 2,3-fachen Steigerungsfaktor wählen, soll das nachfolgende Musterschreiben helfen, ihre Liquidation zu untermauern.