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  • 04.06.2008 | Analogabrechnung

    SDA-Aufbaurekonstruktion zur Vorbereitung einer Krone nach Nr. 214 analog abrechenbar?

    Frage: „Wir haben bei einem Privatpatienten eine schmelz-dentin-adhäsive Aufbaurekonstruktion zur Vorbereitung des Zahnes für ein Krone erbracht. Können wir dafür auch die GOZ-Nr. 214 als Analogleistung ansetzen?“  

     

    Antwort: Sie haben eine Leistung erbracht, die den Anforderungen des § 6 Abs. 2 der GOZ entspricht. Da es in diesem Paragrafen heißt, dass selbstständige zahnärztliche Leistungen, die erst nach Inkrafttreten dieser Gebührenordnung auf Grund wissenschaftlicher Erkenntnisse entwickelt werden, entsprechend einer nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung des Gebührenverzeichnisses für zahnärztliche Leistungen berechnet werden können, steht Ihnen die Wahl der Analoggebühr frei, so dass Sie auch die Nr. 214 als Analogposition wählen können. Je nach Höhe des Aufwandes können Sie hierfür aber auch zum Beispiel auf die GOZ-Nrn. 215 bis 217 als Analogpositionen zurückgreifen.  

     

    Quelle: Ausgabe 06 / 2008 | Seite 18 | ID 119717