06.04.2011 | Analogabrechnung
Versicherung erkennt GOZ-Nr. 329 als Analogziffer für Elyzol nicht an
Frage: „Bei einer Patientin erfolgte im Rahmen einer Parodontitisbehandlung die Instillation von Elyzol in die Taschen als lokale antibiotische Behandlung. Die Liquidation mit der Analogposition ´Z329a´ pro Zahn wurde von der privaten Krankenkasse abgelehnt, weil - so die Begründung - ´keine für sie erkennbar nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertige Leistung des Gebührenverzeichnisses berechnet wurde´. Ist das richtig oder können wir auf unserer Position bestehen?“
Antwort: Bei der antibiotischen Therapie mit Elyzol handelt es sich ohne Zweifel um eine Leistung, die erst nach dem Inkrafttreten der GOZ ´88 entwickelt wurde. Die Berechnung erfolgt deshalb gemäß § 6 Abs. 2 GOZ.
Nach § 6 Abs. 2 muss die Analogposition einer nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung des Gebührenverzeichnisses entsprechen. Diese Formulierung legt nahe, eine bereits vorhandene Gebührenposition wählen zu müssen, die „artgleich“ der neuen Leistung ist und auch dem Kosten- und Zeitaufwand der neuen Leistung entspricht. Es ist in der Regel allerdings unmöglich, eine Leistung zu finden, die alle drei Kriterien gleichzeitig erfüllt. Dies ist aber auch nicht erforderlich. Kann nicht allen Kriterien entsprochen werden, muss der Kosten- und Zeitaufwand Vorrang vor der Suche nach einer gleichartigen Leistung haben.
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