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  • 06.10.2010 | Privatliquidation

    Praktisches Wissen zum allgemeinen Teil der GOZ: § 6 Abs. 2

    Unsere Erläuterung des allgemeinen Teils der GOZ setzen wir mit der zentralen Vorschrift des § 6 Abs. 2 zur Analogabrechnung fort, die einer der häufigsten Anlässe für Auseinandersetzungen mit Kostenerstattern ist.  

     

    § 6 Abs. 2

    Selbstständige zahnärztliche Leistungen, die erst nach Inkrafttreten dieser Gebührenordnung auf Grund wissenschaftlicher Erkenntnisse entwickelt werden, können entsprechend einer nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung des Gebührenverzeichnisses für zahnärztliche Leistungen berechnet werden.  

    Grundsätzliche Erläuterungen

    In der GOZ sind die Honorare für zahnärztliche Leistungen mittels Leistungsbeschreibungen und entsprechenden Gebühren geregelt. Da die Gebühren allerdings seit Inkrafttreten der GOZ im Jahr 1988 dem wissenschaftlichen Fortschritt der Medizin nicht mehr angepasst wurden, sind neue Leistungen, die später zur Praxisreife gelangten, nicht in der derzeit gültigen GOZ enthalten. Hier eröffnet § 6 Abs. 2 die Möglichkeit, sich eine Leistung aus der derzeit gültigen Gebührenordnung heranzuziehen und diese praktisch als „Ersatzposition“ für die neue Leistung abzurechnen.  

    Die häufigsten Fehler und Probleme bei der Analogabrechnung

    Der ganz überwiegende Teil der Fehler, aus denen Abrechnungsprobleme resultieren, lassen sich in folgende Fallgruppen zusammenfassen:  

     

    Analogabrechnung nur bei selbstständigen Maßnahmen

    Nur eine selbstständige Leistung kann analog abgerechnet werden, nicht hingegen eine besondere Ausführung einer bereits vorhandenen Leistung. Hieraus resultieren oft die ersten Meinungsverschiedenheiten zwischen Kostenerstatter und Behandler. Gemäß § 4 Abs. 2 GOZ ist eine Leistung immer dann als selbstständig anzusehen, wenn diese nicht „Bestandteil oder eine besondere Ausführung“ einer anderen Leistung ist.