03.06.2011 | Analogabrechnung
Wir rechnet man die Langzeitfluoridierung mittels einer Fluoridierungsschiene ab?
Frage: „Wie rechnet man die Langzeitfluoridierung ab? Ist sie neben der IP4 bzw. GOZ-Nrn. 201/102 in gleicher Sitzung als Verlangensleistung abrechenbar? Weitere Frage: Wie rechnet man die digitale Abformung ab? “
Antwort: Die Abrechnung einer individuellen Fluoridierungsschiene ist im Bema nicht geregelt. Diese Leistung ist daher keine Vertragsleistung und kann nicht zu Lasten der GKV abgerechnet werden. Die Behandlung eines Kassenpatienten wird nach vorheriger schriftlicher Vereinbarung nach § 4 Abs. 5 BMV-Z bzw. § 7 Abs. 7 EKVZ privat vereinbart. Die Leistung kann dann analog entsprechend § 6 Abs. 2 GOZ erfolgen. Eine mögliche Analogposition könnte die GOZ-Nr. 700 sein. Ist die Leistung medizinisch nicht notwendig, muss aus der Liquidation zu erkennen sein, dass es sich um eine Leistung auf Verlangen des Patienten handelt.
Zur digitalen Abformung: Die 3D-Abformung ist nicht nach Bema-Nr. 7 bzw. BEL-Nr. 001-0 berechenbar. Es handelt sich um keine GKV-Leistung und es ist keine Abformung im klassischen Sinne. Die Berechnung nach der Bema-Nr. 98a bzw. GOZ-Nr. 517 scheidet ebenfalls aus. Eine analoge Berechnung nach der GOZ ist denkbar; allerdings sind uns hierzu noch keine Berechnungsempfehlungen bekannt. Im Zweifel sollte die zuständige Zahnärztekammer befragt werden.
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