05.05.2011 | Analogabrechnung
Wissenschaftliche Anerkennung einer Methode darf Kostenträger nicht pauschal verneinen
Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Sachsen-Anhalt hatte im Urteil vom 24. November 2010 (Az: 1 L 146/10; Abruf-Nr. 111461) über die Pflicht zur Kostenerstattung einer analog nach § 6 Abs. 2 GOÄ abgerechneten osteopathischen Behandlung eines Beamten zu entscheiden. Dabei äußerte sich das OVG unter anderem zu der auch im Rahmen des § 6 Abs. 2 GOZ immer wieder auftretenden Problematik, dass der Kostenträger die wissenschaftliche Anerkennung einer Methode ohne weitere Begründung bestreitet.
Das Gericht stellte mit Blick auf die gefestigte Rechtsprechung zunächst klar, dass Aufwendungen eines vom Arzt berechneten Betrages schon dann beihilferechtlich als angemessen anzusehen sind, wenn sie einer vertretbaren Auslegung der Gebührenordnung entsprechen. Soweit sich die Beihilfestelle ohne Weiteres darauf beruft, dass die erbrachten Leistungen nicht einer wissenschaftlich allgemein anerkannten Methode entsprechen und das Maß einer medizinisch notwendigen ärztlichen Versorgung überschreiten, sei dies zu unsubstantiiert. Da die Beihilfestelle diese Einwände somit nicht hinreichend schlüssig dargelegt hatte, musste sie letztlich die Kosten für die Behandlung übernehmen.
Diese Wertung des OVG läuft konform mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach der Versicherer bei einer Einschränkung seiner Leistungspflicht darlegungs- und beweispflichtig dafür ist, dass die tatsächlichen Voraussetzungen für die Einschränkung auch vorliegen.
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