05.05.2009 | Analogabrechnung
Zulässige Schreibweise für die GOZ-Nr. 214 als Analogleistung
Frage: „Die Leistungsbeschreibung für die GOZ-Nr. 214 lautet: Präparieren einer Kavität und Füllen mit Metallfolie (gehämmerte Füllung) einschließlich Unterfüllung, Polieren und Materialkosten. Sofern wir diese Ziffer als Analogposition für eine dentinadhäsive Aufbaurekonstruktion ansetzen, würden wir dies in der Liquidation wie folgt formulieren:
GOZ-Nr. | Leistungsbeschreibung |
214a | Aufbaufüllung aus plastischem Material |
Ist das so korrekt?“
Antwort: Eine korrekte Schreibweise zur Anwendung der GOZ-Nr. 214 als Analogposition für die dentinadhäsive Aufbaurekonstruktion lautet:
GOZ-Nr. | Leistungsbeschreibung |
214 | Dentinadhäsive Aufbaurekonstruktion eines zerstörten Zahnes zur Aufnahme einer indirekten |
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