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  • 05.05.2009 | Analogabrechnung

    Zulässige Schreibweise für die GOZ-Nr. 214 als Analogleistung

    Frage: „Die Leistungsbeschreibung für die GOZ-Nr. 214 lautet: Präparieren einer Kavität und Füllen mit Metallfolie (gehämmerte Füllung) einschließlich Unterfüllung, Polieren und Materialkosten. Sofern wir diese Ziffer als Analogposition für eine dentinadhäsive Aufbaurekonstruktion ansetzen, würden wir dies in der Liquidation wie folgt formulieren:  

     

    GOZ-Nr.  

    Leistungsbeschreibung  

    214a  

    Aufbaufüllung aus plastischem Material  

    Ist das so korrekt?“  

     

    Antwort: Eine korrekte Schreibweise zur Anwendung der GOZ-Nr. 214 als Analogposition für die dentinadhäsive Aufbaurekonstruktion lautet:  

     

    GOZ-Nr.  

    Leistungsbeschreibung  

    214  

    Dentinadhäsive Aufbaurekonstruktion eines zerstörten Zahnes zur Aufnahme einer indirekten
    Restauration entsprechend Präparieren einer Kavität und Füllen mit Metallfolie (gehämmerte Füllung)
    einschließlich Unterfüllung, Polieren und Materialkosten)