Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · Arbeitsunfähigkeit

    Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall ‒ BAG zur Einheit des Verhinderungsfalls

    von RA Christian Deutz, FA Arbeitsrecht, Aachen

    | Wird ein Arbeitnehmer durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhindert, ohne dass ihn ein Verschulden trifft, so hat er nach § 3 Abs. 1 S. 1 EFZG Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall durch den Arbeitgeber für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von sechs Wochen. Problematisch ist der Fall, dass eine neue Erkrankung im engen zeitlichen Zusammenhang mit dem Ende einer zuvor bestehenden Erkrankung auftritt. Hier stellt sich die Frage, ob der Sechs-Wochen-Zeitraum für die Entgeltfortzahlung erneut zu laufen beginnt. Mit einem derartigen Fall hatte sich jüngst das BAG auseinanderzusetzen. |

     

    Sachverhalt

    Die im Jahr 1954 geborene Klägerin stritt mit der beklagten Arbeitgeberin über Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall für die Zeit vom 19.5. bis zum 29.6.17. Bis einschließlich Juli 2017 war die Klägerin bei der Beklagten als Fachkraft in der Altenpflege beschäftigt. Seit August 2017 befindet sie sich im Ruhestand. Seit dem 7.2.17 war sie infolge eines psychischen Leidens (erneut) arbeitsunfähig. Die Beklagte leistete Entgeltfortzahlung bis einschließlich 20.3.17. Anschließend bezog die Klägerin bis einschließlich Donnerstag, den 18.5.17, Krankengeld. Am Folgetag (Freitag, 19.5.17) unterzog sich die Klägerin einem operativen Eingriff, der bereits seit längerem geplant war. Bereits am Vortag wurde der Klägerin durch ihre Ärztin mit einer „Erstbescheinigung“ Arbeitsunfähigkeit vom 19.5. bis zunächst zum 16.6.17 und mit einer „Folgebescheinigung“ bis zum 30.6.17 attestiert.

     

    In der Folgezeit begann die Klägerin eine psychotherapeutische Behandlung unter Verordnung von Psychopharmaka. Für die Zeit vom 19.5. bis 29.6.17 leistete weder die Beklagte Entgeltfortzahlung noch die Krankenkasse Krankengeld.