01.06.2006 | Arztrecht
Gewährleistung für zahnärztliche Leistungen bei einem privaten Behandlungsvertrag
Tritt der angestrebte Behandlungserfolg nicht ein oder entspricht das Ergebnis – aus welchem Grund auch immer – nicht der Vorstellung des Patienten, werden Zahnärzte immer wieder mit Forderungen nach Gewährleistung, Nachbesserung, Schadenersatz oder gar Schmerzensgeld konfrontiert. Der folgende Beitrag erläutert das Wesentliche zu dieser in der Praxis wichtigen Thematik.
Keine Gewährleistung auf die Behandlung an sich
Für den Kassenbereich (vertragszahnärztliche Versorgung) schreibt § 136 b Absatz 2 SGB V ausdrücklich eine Gewährleistung für bestimmte Leistungen vor. Dort heißt es:
„... Der Zahnarzt übernimmt für Füllungen und die Versorgung mit Zahnersatz eine zweijährige Gewähr. Identische und Teilwiederholungen von Füllungen sowie die Erneuerung und Wiederherstellung von Zahnersatz einschließlich Zahnkronen sind in diesem Zeitraum vom Zahnarzt kostenfrei vorzunehmen. ...“ |
Für zahnärztliche Dienstleistungen, die im Rahmen eines privaten Behandlungsvertrages auf der Grundlage der GOZ erbracht werden, gelten keine gesetzlichen Gewährleistungsregelungen. Bei dem zahnärztlichen Behandlungsvertrag handelt es sich um einen so genannten Dienstvertrag. Dieser verpflichtet den Zahnarzt lediglich zur Erbringung seiner Leistung „lege artis“. Der Zahnarzt verpflichtet sich jedoch nicht, ein gewünschtes bzw. bestimmtes Behandlungsergebnis zu erreichen. Hält sich der Zahnarzt also an die Regeln der (zahn-)ärztlichen Kunst, besteht weder ein Anspruch auf Gewährleistung (Nachbesserung) noch auf Schadensersatz oder gar Schmerzensgeld, auch wenn die Behandlung fehlgeschlagen und ein unerwünschtes Behandlungsergebnis eingetreten ist.
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