06.04.2011 | Auslagen
Portokosten für die Zusendung von Kostenvoranschlägen berechenbar?
Frage: „Können wir für die Zusendung von Kostenvoranschlägen etwas berechnen?“
Antwort: Werden Kostenvoranschläge nach den GOZ-Nrn. 002, 003 und 004 an den Patienten verschickt, dann können zusätzlich auch die Portokosten in Ansatz gebracht werden. Versand- und Portokosten sind gemäß § 3 GOZ bzw. § 10 Abs. 1 bzw. Abs. 3 der GOÄ berechenbar. § 3 GOZ lautet: „Als Vergütungen stehen dem Zahnarzt Gebühren, Wegegeld und Ersatz von Auslagen zu.“ Hierzu zählen auch Verpackungskosten, Portokosten, Kosten für Kopien etc. Nicht berechnungsfähig sind Portogebühren jedoch für die Zusendung von Rechnungen. Die Portokosten werden ähnlich wie andere Materialkosten bei der Rechnungsstellung erfasst. Schauen Sie daher in Ihrer Materialliste nach, ob bereits eine Ziffer für Portokosten existiert. Der Betrag wird den tatsächlichen Portokosten angepasst.