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  • · Fachbeitrag · Refresher (Teil 2)

    Die zahnärztliche Rechnung: Scheinbare Routine mit potenziellen rechtlichen Fallstricken!

    von Dental-Betriebswirtin Birgit Sayn, ZMV, sayn-rechenart.de

    | Um eine rechtskonforme Rechnung zu erstellen, sind einige Punkte zu beachten, die in § 10 GOZ definiert sind. Die Anforderungen sind sowohl gegenüber gesetzlich als auch gegenüber privat versicherten Patienten anzuwenden, um bei Auseinandersetzungen nicht schon aufgrund fehlerhafter Formalitäten ins rechtliche Hintertreffen zu geraten. In diesem Refresher geben wir in drei aufeinanderfolgenden Beiträgen einen Überblick über die wichtigsten Rechnungsinhalte. In Teil 1 ( PA 12/2024, Seite 14 ) haben wir ausführlich die Voraussetzungen von § 10 Abs. 1 GOZ behandelt, in diesem Teil 2 folgen die Inhalte aus § 10 Abs. 2 GOZ. |

    § 10 Abs. 2 GOZ

    § 10 Abs. 2 GOZ enthält eine Auflistung von Punkten, die in der Rechnung in jedem Falle erfüllt sein müssen, um eine ordnungsgemäße Rechnungsstellung im Sinne von § 10 Abs. 1 ‒ und damit eine Fälligkeit der damit abgerechneten Vergütungen ‒ zu bewirken. Die Aufzählung ist nicht abschließend, was sich aus der Verwendung des Wortes „insbesondere“ ergibt. Die Rechnung wird daher nicht dadurch etwa unwirksam, dass der Zahnarzt in diese auch weitere Informationen, z. B. hinsichtlich der Diagnose, aufnimmt.

     

    • Die Inhalte von § 10 Abs. 2 GOZ

    Die Rechnung muss insbesondere enthalten:

    • 1. das Datum der Erbringung der Leistung,
    • 2. bei Gebühren die Nummer und die Bezeichnung der einzelnen berechneten Leistung einschließlich einer verständlichen Bezeichnung des behandelten Zahnes und einer in der Leistungsbeschreibung oder einer Abrechnungsbestimmung gegebenenfalls genannten Mindestdauer sowie den jeweiligen Betrag und den Steigerungssatz,
    • 3. bei Gebühren für vollstationäre, teilstationäre sowie vor- und nachstationäre privatzahnärztliche Leistungen zusätzlich den Minderungsbetrag nach § 7,
    • 4. bei Entschädigungen nach § 8 den Betrag, die Art der Entschädigung und die Berechnung,
    • 5. bei Ersatz von Auslagen nach § 9 Art, Umfang und Ausführung der einzelnen Leistungen und deren Preise sowie die direkt zurechenbaren Materialien und deren Preise, insbesondere Bezeichnung, Gewicht und Tagespreis der verwendeten Legierungen,
    • 6. bei nach dem Gebührenverzeichnis gesondert berechnungsfähigen Kosten Art, Menge und Preis verwendeter Materialien; die Auslagen sind dem Zahlungspflichtigen auf Verlangen näher zu erläutern.