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  • 01.04.2007 | Außervertragliche Leistung

    Die Berechnung einer NTI-Schiene

    Es gibt viele Probleme, die durch Zusammenpressen und -reiben der Zähne verursacht werden können, wie zum Beispiel Kopfschmerzen, Nackenschmerzen, Schmerzen bei sonst gesunden Zähnen, Abnutzung der Frontzähne oder häufige Frakturen von Zähnen oder Füllungen. Das Zusammenpressen und Aufeinanderreiben der Zähne passiert vorwiegend in der Nacht, meistens unbewusst, und ist oft eine über Jahre erlangte Gewohnheit. Die große Anspannung der Kaumuskeln während der Nacht ist eine mögliche Ursache für Kopfschmerzen. Durch den Einsatz von Aufbissschienen wurde eine Verringerung der Migränehäufigkeit beobachtet.  

    NTI-Schiene ist außervertragliche Leistung

    Relativ neu im Angebot ist die NTI-Frontzahnschiene. Es handelt sich hierbei um eine semikonfektionierte Schiene, die vom Zahnarzt individualisiert wird. Die Frage, wie eine solche Schiene abzurechnen ist, wurde jetzt von der KZBV beantwortet. Sie vertritt die Auffassung, dass diese besondere Schienenkonstruktion weder nach den Abrechnungsbestimmungen noch nach den Richtlinien als vertragszahnärztliche Versorgung abgerechnet werden kann. Denn es handelt sich zum einen nicht um einen adjustierten Aufbissbehelf im Sinne der K1. Zum anderen liegt in der Regel auch keine Indikation nach der Nr. K2 vor, die ja nur im akuten Schmerzzustand abgerechnet werden kann. Folglich kann diese Schienenform nur als außervertragliche Leistung angeboten werden.  

    Schriftliche Vereinbarung für Privatbehandlung

    Wünscht der Patient nun eine Behandlung mit der NTI-Schiene, sollte der Zahnarzt vor Beginn der Behandlung eine schriftliche Vereinbarung mit dem Patienten treffen.  

    Mustervereinbarung NTI-Schiene

     

    Vereinbarung einer Privatbehandlung gemäß § 4 Abs. 5 BMV-Z bzw. § 7 Abs. 7 EKV-Z

     

    Name des Versicherten: ____________________________________  

     

    Mir ist bekannt, dass ich als Patient der gesetzlichen Krankenversicherung das Recht habe, unter Vorlage der Krankenversichertenkarte nach den Bedingungen der gesetzlichen Krankenversicherung behandelt zu werden. Unabhängig davon wünsche ich ausdrücklich auf Grund eines privaten Behandlungsvertrages gemäß der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) privat behandelt zu werden.  

    Siehe beigefügter Heil- und Kostenplan  

    Nachfolgende Behandlung wurde vereinbart:  

     

    Zahn  

    Gebühr  

    Leistung  

    Faktor  

    Betrag  

     

    002  

    Heil- und Kostenplan auf Anforderung  

     

     

     

    Ä3  

    Eingehende Beratung  

     

     

     

    Ä6  

    Untersuchung des stomatognathen Systems  

     

     

     

    006  

    Modelle zur Diagnose und Planung  

     

     

     

    800  

    Funktionsstatus  

     

     

     

    801  

    Registrierung der Zentrallage des Unterkiefers  

     

     

     

    802  

    Anlegen des Gesichtsbogens  

     

     

     

    804  

    Montage des Gegenkiefers  

     

     

     

    700  

    Eingliederung einer Schiene ohne adjustierte Oberfläche  

     

     

     

    704  

    Schienenkontrolle  

     

     

     

    705  

    Subtraktive Maßnahmen  

     

     

     

    706  

    Additive Maßnahmen  

     

     

     

    Ich bin darüber aufgeklärt worden, dass eine Erstattung der Vergütung oben genannter Leistungen durch die Krankenkasse in der Regel nicht erfolgen kann.  

     

    ________________________  

    Ort, Datum  

     

    ________________________  

    Unterschrift des Zahnarztes  

     

    ________________________  

    Unterschrift des Versicherten  

     

    Die aufgeführte Behandlung  

     

    [x] ist nicht im Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung enthalten.  

    geht weit über das Maß der ausreichenden, zweckmäßigen und wirtschaftlichen Versorgung hinaus (§§ 12, 70 SGB V).  

    [x] geht über die Richtlinien des Bundesausschusses der Zahnärzte und Krankenkassen für eine ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche Versorgung hinaus.  

    [x] wird auf Wunsch des Patienten durchgeführt.  

     

     

     

    Neben den zahnärztlichen Leistungen können dem Patienten zusätzlich die Abformmaterialien gemäß § 4 Abs. 3 GOZ sowie die Kosten für die zahntechnischen Leistungen (§ 9 GOZ) in Rechnung gestellt werden.  

    Musterschreiben im Online-Service