01.03.2007 | Beihilfe
Auch VG Hannover gestattet Überschreitung des Faktors 1,5 bei der SDA-Technik
Aktuell hat das Verwaltungsgericht Hannover mit Urteil vom 19. Dezember 2006 (Az: 13 A 6420/06) die Rechte der Zahnärzte bei der Analogabrechnung der Schmelz-Dentin-Adhäsiv-Technik (SDA-Technik) im Rahmen der Beihilfe weiter gestärkt. Unlängst hatte bereits das Verwaltungsgericht Darmstadt einer Beschränkung auf den Faktor 1,5 bei der SDA-Technik eine Absage erteilt (siehe „Privatliquidation aktuell“ Nr. 2/2007, S. 1).
Klare Worte in diesem Sinne haben nun auch die Richter aus Hannover gefunden. In dem aktuellen Fall setzte der Zahnarzt für eine Kompositfüllung mittels SDA-Technik die GOZ-Nr. 217 mit dem 2,2-fachen Faktor an. Die Beihilfestelle erkannte die Aufwendungen jedoch nur bis zum 1,5-fachen des einfachen Gebührensatzes als beihilfefähig an.
Das Gericht billigte allerdings die Abrechnung des Zahnarztes zum Faktor 2,2 zu, wobei es zunächst darauf hinweist, dass die Möglichkeit der analogen Bewertung der SDA-Technik von der Rechtsprechung mittlerweile geklärt ist. Entgegen der Auffassung der Beihilfestelle sei aber auch die Abrechnung mit dem Faktor 2,2 nicht zu beanstanden, selbst wenn beihilferechtliche Hinweise des Bundes lediglich einen Faktor von 1,5 für angemessen halten. Unmissverständlich stellt das Gericht klar, dass Maßstab für die Abrechnung des Zahnarztes allein die GOZ ist. Das Gericht wörtlich: „Denn inwieweit eine Rechnungsposition noch eine angemessene Höhe hat, richtet sich nach § 5 Abs. 2 GOZ. Der Arzt kann danach nach billigem Ermessen die Gebühr innerhalb des 1-fachen und des 2,3-fachen des Gebührensatzes bemessen.“
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