05.02.2009 | Beihilfe
Behandlung von nahen Angehörigen: Gericht bestätigt Erstattungsbeschränkung der Beihilfe
Der Beihilfeausschluss bei Aufwendungen für die persönliche Tätigkeit eines Zahnarztes zugunsten eines nahen Angehörigen verstößt weder gegen den Gleichheitssatz noch gegen die Fürsorgepflicht des Dienstherren. Erstattungsfähig sind nur die im Einzelfall tatsächlich entstandenen Sachkosten, zu denen nicht allgemeine Praxiskosten zählen. Dies hat der Bayerische Verfassungsgerichtshof am 17. Juli 2008 (Az: Vf. 98-VI-07) bestätigt.
Ein Beihilfeberechtigter hatte sich von seinem Sohn mehrfach zahnärztlich behandeln lassen. Der Vater reichte bei der Beihilfestelle Rechnungen über insgesamt 1.471,47 Euro ein. Die Beihilfe lehnte eine Erstattung jedoch komplett ab. Begründung: Aufwendungen für die Tätigkeit eines nahen Angehörigen bei der Heilbehandlung seien nicht beihilfefähig. Ausgenommen hiervon seien nur die tatsächlich entstandenen Sachkosten, zu denen nicht allgemeine Praxiskosten zählten. Anhaltspunkte für Auslagen bzw. berücksichtigungsfähige Material- und Laborkosten waren nicht ersichtlich. Daraufhin erhob der Vater Klage vor dem Verwaltungsgericht (VG) Regensburg und legte eine Bescheinigung des Steuerberaters seines Sohnes vor, derzufolge in der Zahnarztpraxis pro Behandlungsstunde „Sachkosten“ in Höhe von 141,78 Euro anfielen. Auf dieser Grundlage berechnete er die „Sachkosten“ für die Behandlungen mit insgesamt 673,46 Euro.
Das VG wies die Klage jedoch ab. Die Beihilfefähigkeit der Behandlungskosten sei nach § 5 Abs. 4 Nr. 6 der Beihilfevorschriften (BhV) ausgeschlossen, weil es sich um Aufwendungen für die persönliche Tätigkeit eines nahen Angehörigen gehandelt habe. Die Aufwendungen seien auch keine Sachkosten nach § 5 Abs. 4 Nr. 6 Satz 2 BhV, die im Einzelfall entstanden seien. Denn der Steuerberater habe in der Bescheinigung lediglich die allgemeinen Praxiskosten ermittelt und diese auf die Behandlungsstunden des Zahnarztes umgelegt. Auf den konkreten Behandlungsfall gehe die Berechnung nicht ein. Aus § 5 Abs. 4 Nr. 6 Satz 2 BhV ergebe sich aber eindeutig, dass die Beihilfevorschriften nur diejenigen Sachkosten meinten, die im speziellen Behandlungsfall anfielen. Gegen die Entscheidung des VG legte der Beihilfeberechtigte Verfassungsbeschwerde vor dem Bayerischen Verfassungsgerichtshof ein, der die Entscheidung des VG mit oben genannten Urteil nun endgültig bestätigte.